" … Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr gegenüber der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 4.12.2013 regulierten Schadenspositionen."
1. Entgegen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die in Ziff. E.1.1, 1.3 AKB normierte Anzeige- und Aufklärungspflicht, der die Kl. gem. Ziff. E.6.1, 6.3 AKB berechtigen würde, ihre Leistung im Verhältnis zum Bekl. entsprechend seines Verschuldens zu kürzen. Denn der Bekl. kann sich insoweit auf den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, hier normiert in E.6.2 AKB, berufen, da er nachweisen konnte, dass die Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der Bekl. ursächlich war.
Für einen solchen Gegenbeweis bedarf es zunächst eines substantiierten Vortrags des VR, welche Maßnahmen er im konkreten Fall bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte; allgemeine Erwägungen genügen insoweit nicht (…). Die entsprechenden Behauptungen des VR hat der VN sodann zu widerlegen, es muss insoweit feststehen, dass dem VR keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Ein Feststellungsnachteil des VR ist nicht gegeben, wenn das (zunächst obliegenheitswidrige) Verhalten des VN zu einer gleichwertigen Beweislage führt.
a. Die Kl. hat hier behauptet, durch das Entfernen des Bekl. von der Unfallstelle sei es ihr nicht möglich gewesen, Feststellungen zu seiner Fahrtüchtigkeit zu treffen sowie dazu, ob er über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Auch sei für sie der Umfang ihrer Leistungspflicht nicht mehr prüfbar gewesen, zumal der Bekl. nach dem Unfall behauptete, es seien durch den Anstoß seines Fahrzeugs am Fahrzeug der Geschädigten keine kompatiblen Schäden entstanden. Insoweit könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein bereits beschädigtes Fahrzeug durch ein weiteres Fahrzeug erneut touchiert werde und dadurch weitere Schäden hervorgerufen würden, was auch an der Unfallstelle hätte passiert sein können. Wäre der Bekl. an der Unfallstelle geblieben, hätte eine derartige mögliche Schadensüberdeckung ausgeschlossen werden können.
b. Die vorgenannten Behauptungen der Kl. hat der Bekl. zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der vorliegenden Anhaltspunkte zum Schadensablauf widerlegt. Eine durch das Verhalten des Bekl. bedingte Verschlechterung der Beweislage oder anderweitige, konkrete Feststellungsnachteile vermag die Kammer nicht zu erkennen:
Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der StA ereignete sich der Unfall am 4.12.2013 um 17:30 Uhr. Der Schaden am Fahrzeug der Geschädigten wurde vom Zeugen F. nach seinen Angaben direkt nach dem Verlassen des Unfallorts durch den Bekl. in Augenschein genommen. Die Polizei erreichte um 18:09 Uhr den Einsatzort und dokumentierte dort den Schaden am Fahrzeug der Geschädigten. Um 18:45 Uhr trafen die Beamten den Bekl. unter seiner Wohnanschrift an und stellten fest, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Auf dem Formularvordruck des entsprechenden Berichts heißt es “Insb. ist einzugehen auf: 1. Verkehrstüchtigkeit der Unfallbeteiligten (bei Alkoholeinfluss stets Angabe der Ausfallerscheinungen): Wurden Beeinträchtigungen festgestellt oder behauptet?“ Feststellungen zur (mangelnden) Verkehrstüchtigkeit des Bekl. finden sich in dem kurzen Bericht nicht. Die Fahrerlaubnis des Bekl. wurde von den Beamten nur ca. 75 Minuten nach dem Unfall positiv festgestellt. Insoweit ist die Beweislage eindeutig, es bleibt nichts “in der Schwebe'.
Die Schäden am Fahrzeug der Geschädigten wurden von der Polizei nur ca. 40 Minuten nach dem Unfall dokumentiert. Bei dem Eintreffen der Beamten vor Ort war auch der Zeuge F. noch anwesend, der den Unfall und die “Fahrerflucht' des Bekl. gemeldet hatte. Dass innerhalb von nur 40 Minuten an einem geparkten Fahrzeug ein deckungsgleicher Schaden – hier im Bereich des Stoßfängers vorn rechts – eintritt, ist für die Kammer außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, noch dazu wenn ein Zeuge durchgängig vor Ort ist, der den Schaden vorher in Augenschein genommen hatte und der Schaden sodann durch die Polizei – naheliegend: auf den Hinweis des Zeugen – dokumentiert wird. Entsprechendes gilt für die Schäden am Fahrzeug des Bekl. Diese wurden 75 Minuten nach dem Unfall dokumentiert. Dabei gab der Bekl. an, dass er nach dem Verlassen des Unfallorts direkt nach Hause gefahren sei. Dass in dieser Zeit – entweder bei der Fahrt nach Hause oder während der Zeit des dortigen Parkens – wiederum im selben Bereich, d.h. am Stoßfänger hinten links – ein deckungsgleicher Schaden eintritt, ist gleichfalls abwegig, zumal anzunehmen ist, dass der Bekl., der jedoch sogleich zugab, am Unfallort gewesen zu sein, in einem solchen Fall die Polizeibeamten auf einen derartigen “Nachschaden' aufmerksam gemacht hätte. Im Übrigen kommt hinzu, dass auch bei einem hypothetischen Verbleib des...