Der Kl. hatte einen angeblich in seinem Eigentum stehenden Pkw Maserati mit einem Überführungskennzeichen in einer Tiefgarage abgestellt und monatelang nur gelegentlich bewegt.

Der Schwiegersohn des Kl. parkte am 24.12. des Unfalljahrs einen bei der Bekl. haftpflichtversicherten Bus in der Tiefgarage neben dem Maserati. Beide Fahrzeuge befanden sich in einer Parkbox mit zwei Stellplätzen, die nach hinten sowie zu beiden Seiten von Betonwänden umgeben sind. Die Fahrzeugfronten wiesen in Richtung Fahrweg. Einer Videoaufzeichnung aus der Tiefgarage läßt sich am Tage des Abstellens gegen 23:49 Uhr ein erstes leichtes Flackern im Bereich des Busses entnehmen. Um 23:53 Uhr war eine deutliche Rauchentwicklung aus der Motorhaube erkennbar. Kurz danach treten Flammen über dem rechten Scheinwerfer des Busses hervor. Die kurz danach auftretende starke Rauchentwicklung ließ keine Entwicklung der Flammen mehr erkennen. Nach Abbruch der Videoaufzeichnung am 25.12. gegen 00:01 Uhr brannte der Maserati infolge Übergreifen des Brands aus.

Das LG ging in bewusster Abweichung von der Auffassung des BGH in der Entscheidung vom 21.1.2104 (VI ZR 253/13; zfs 2014, 267) davon aus, dass der Brand des Maserati nicht dem Betrieb des haftpflichtversicherten Busses zuzurechnen sei.

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