" … II. Der zulässige Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg."
Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung u.a. zur Vermeidung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.10.2010 – 8 ME 221/10, juris Rn 4). Dabei ist einem die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 – BVerwG 1 WES-VR 2.04, juris Rn 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.7.1962 – I B 57/62, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 – 2 BvR 338/08, juris Rn 3; Beschl. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 29.4.2010 – 1 WDS VR 2.10, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.5.2010 – 8 ME 109/10, juris Rn 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn 193 jeweils m.w.N.).
Da mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, kann nach Maßgabe des Vorstehenden eine – hier allein in Betracht kommende – Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nur ergehen, wenn die ASt. in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und sie weiterhin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abzuwendenden Nachteilen ausgesetzt wäre, sollte sie auf den Abschluss des vom Antragsgegner noch nicht beendeten Verwaltungsverfahrens verwiesen werden (Anordnungsgrund, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.5.2015 – 12 ME 67/15, n.v.; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn 191 ff.). Dieser strenge Maßstab gilt im Fahrerlaubnisrecht auch angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene ungeeignet oder zum Führen von Kfz nicht geeignet ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.8.2017 – 11 CE 17.1437, [zfs 2017, 655 =] juris Rn 10).
Nach Maßgabe dessen hat die ASt. weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) hinreichend glaubhaft gemacht:
1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann die ASt. nicht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beanspruchen. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kfz geeignet sein. Dies ist nach §§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG, 11 Abs. 1 S. 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG, § 11 Abs. 1 S. 3 FeV). Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kfz in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11–14 FeV berechtigt, in näher bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei (mehreren) Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV. Wenn sich der Bewerber w...