Der Kl. schloss im Jahr 1994 bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die ARB 75. Der Kl. beteiligte sich in den Jahren 1995 und 1997 als atypischer stiller Gesellschafter an Unternehmen der sog. G.G. Im Jahr 2006 wandte er sich an eine Anwaltskanzlei, um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Bekl. zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaften gewährt hatte, sagte sie dem Kl. Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G.G. wegen Betrugs und anderer unerlaubter Handlungen zu.
Die Rechtsanwälte erbaten bei der Bekl. Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die für die G.G. tätig gewesen waren. Unter dem 29.7.2011 teilte die Bekl. den Prozessbevollmächtigten mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz gewährt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, sodass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.7.2011 wandte sich die Bekl. an den Kl., übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte unter anderem Folgendes aus:
"Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits Deckungszusage erteilt (…). Diese Zusage im außergerichtlichen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. (…)"
Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts freizustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte.“
Mit Schreiben vom 19.12.2011 stellten Rechtsanwälte bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten sie die Bekl. am 27.3.2012 und baten um Kostenschutz für das Güteverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Bekl. und den Prozessbevollmächtigten an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
Mit Schreiben vom 10.5.2012 wandte sich die Bekl. erneut an den Kl. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch völlig unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben:
"Dieses Vorgehen stellt uns gegenüber eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, die nach § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ggf. zur Leistungsfreiheit des VR führen kann. Dieses Verhalten Ihrer Rechtsanwälte müssen Sie sich dabei zurechnen lassen."
Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. (…)
Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter (…) Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der [Rechtsanwälte]. Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen.“
Am 14.8.2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen über insgesamt 5,090,94 EUR. Die Gebührenvorschussrechnung reichten sie bei der Bekl. ein und verlangten nam...