Gegen den ASt. ist bei dem Kreis C ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig, wobei die dem ASt. zur Last gelegte gefahrene Geschwindigkeit mit dem Einseitensensor eso ES3.0 der Firma eso GmbH gemessen wurde, welcher von einem Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde C bedient wurde.
Der Verteidiger des ASt. hat mit Schreiben v. 1.12.2011 u.a. Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts beantragt und zwar im Hinblick auf die Entfernung des Verteidigerbüros zum Sitz der Kreispolizeibehörde durch Übersendung von Kopien. Die Kreispolizeibehörde hat dies – trotz der Bitte des Kreises C um Übersendung der Unterlagen – abgelehnt unter Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht des Messgeräteherstellers und auf die Möglichkeit verwiesen, die Bedienungsanleitung bei dem Hersteller für 129 EUR zzgl. Umsatzsteuer erwerben zu können. Eine kostenlose Weitergabe lehne die Firma eso ab.
So hat der Kreis C dem Verteidiger lediglich Einsicht in die teilweise vervollständigte Akte gewährt, nicht aber in die Bedienungsanleitung. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 27.12.2011, mit dem der Verteidiger geltend macht, ohne die Gewährung von Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung könne deren Einhaltung bei der Messung und somit auch das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht geprüft werden. Im Wege der Abhilfeentscheidung hat der Kreis Werbeunterlagen des Messgeräts zur Akte genommen und erneut Akteneinsicht gewährt. Sodann hat der Kreis die Sache dem AG zur Entscheidung vorgelegt.
Das AG verpflichtet den Kreis C, dem Verfahrensbevollmächtigten des ASt. nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts eso ES3.0 der Firma eso GmbH zu den Akten, Einsicht durch deren Übersendung in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, ersatzweise auch durch Übersendung lediglich einer Kopie unmittelbar in Papierform oder in elektronischer Form.