“Der Bekl. hat durch Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, nämlich der Begehung eines versuchten Betruges nach § 263 StGB, das Vermögen der Kl. geschädigt und ihr gem. § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Er hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. bei dieser Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung seiner Brille durch den bei der Kl. haftpflichtversicherten D T geltend gemacht. Dabei hat der Bekl. mit Schreiben von 23.2.2009 auf eine bereits von dem VN eingereichte Rechnung der Firma Die GmbH vom 29.6.2007 über 831 EUR Bezug genommen und behauptet, diese Brille sei bei dem Schadensfall zerstört worden. Dabei entfiel ein Betrag von 123 EUR auf das Gestell und der restliche Betrag auf die Gläser. Ausweislich des von der Kl. eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Hans Peter R, das der Bekl. nicht in Zweifel gezogen hat, entsprechen die in der Brille verwendeten Gläser ihrer Stärke nach nicht den in der Rechnung ausgewiesenen Gläsern. Der Bekl. hat demnach eine sich nicht auf die beschädigte Brille beziehende Rechnung vorgelegt und damit die Kl. über wesentliche Umstände seines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs getäuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat damit objektiv einen versuchten Betrug begangen. Dass die Täuschung nicht vorsätzlich erfolgt ist, ist weder ersichtlich noch behauptet der Bekl. dies.

Der Bekl. ist der Kl. danach zum Ersatz der dieser durch sein Verhalten entstandenen Schäden gem. § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet. Zwar ist der Aufwand für die Ermittlung der Eintrittspflicht grds. den allgemeinen Betriebskosten des VR zuzurechnen. Anders liegt dies jedoch, wenn es sich wie vorliegend um die Geltendmachung eines Anspruchs in Kenntnis, dass dieser nicht besteht, handelt. In diesem Fall stellen sich die von dem VR durchgeführten Ermittlungen nicht als im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs liegende Tätigkeit, deren Kosten den allgemeinen Betriebskosten zuzurechnen sind, sondern als der Abwehr eines unbegründeten, in betrügerischer Absicht geltend gemachten Anspruchs dienende Tätigkeit dar. Diese Kosten sind nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen. Zu erstatten sind deshalb zunächst die Kosten für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Hans Peter R in unstreitiger Höhe von 46,01 EUR. Des Weiteren sind anteilige Sach- und Personalkosten von 200 EUR zu erstatten. Das Gericht schätzt insoweit die entstandenen Kosten gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der von der Kl. in der Klageschrift, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dargelegten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und -kosten.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jochen Link, Villingen-Schwenningen

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