Nach einem von dem Kl. behaupteten Schadensereignis, bei dem seine Brille beschäftigt worden sein soll, bezog sich der Kl. auf eine von dem angeblichen Schädiger und VN vorgelegte Rechnung über die Ersatzbeschaffung einer Brille. Die in der Brille verwendeten Gläser entsprachen ihrer Stärke nach nicht den in der Rechnung ausgewiesenen Gläsern.

Die Versicherung nahm den Kl. auf Erstattung ihrer Ermittlungskosten, Gutachterkosten und anteiliger Sach- und Personalkosten von 200 EUR in Anspruch. Das AG ging im Verfahren nach § 495a ZPO von der Ersatzpflicht des Bekl. aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?