BGB § 249
Leitsatz
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
BGH, Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 40/10
Sachverhalt
Die Kl. ist eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Bekl.) aus übergegangenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15.2.2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Bekl. steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 21.2.2005 bis 9.3.2005 bei der Kl. einen Pkw Mercedes Benz E 320. Auf die von der Kl. in Rechnung gestellten 2.720 EUR netto zahlte die Bekl. vorgerichtlich einen Betrag i.H.v. 1.084,48 EUR. Mit der Klage beansprucht die Kl. die Zahlung weiterer 1.558,87 EUR. Sie macht geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen.
Das AG hat der Kl. unter Klageabweisung im Übrigen einen weiteren Betrag i.H.v. 950,39 EUR zuerkannt. Das LG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Bekl. hat es das Urt. des AG abgeändert und die Bekl. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Kl. 803,84 EUR zu zahlen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.
2 Aus den Gründen:
[3] “I. Das BG hat ausgeführt, erstattungsfähig seien nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich habe halten dürfen. Allerdings sei der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Wagen anzumieten. In Ausübung des ihm gem. § 287 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens hat das BG die für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten auf den Betrag geschätzt, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif entspricht. Unstreitig sei der von der Geschädigten angemietete Wagen der Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels zuzuordnen. Eine im Einzelfall vorhandene und von Fall zu Fall variierende Sonderausstattung des beschädigten Fahrzeugs könne keine Berücksichtigung finden, soweit das geschädigte Fahrzeug nicht aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fahrzeugklasse zuzuordnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich ihrer Mietwagenrechnung vom 10.3.2005 habe die Kl. das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Die Kl. könne auch keine Zusatzkosten für einen Zweitfahrer geltend machen. Denn derartige Kosten seien ausweislich des Mietvertrags vom 21.2.2005 nicht vereinbart worden. Sie seien auch in der Mietwagenrechnung nicht aufgeführt. Abgesehen davon habe die Kl. nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich von einem weiteren Fahrer genutzt worden sei. ( … )
[5] 2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das BG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
[6] a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 9.6.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn 10; v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn 8; v. 17.5.2011 – VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn 7, jeweils m.w.N.).
[7] b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das BG seiner Beurteilung insb. keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt.
[8] aa) Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grds. Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs en...