[5] “Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus übergegangenem Recht der E AG kann nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an der Verletzung eines absoluten Rechts.
[6] 1. Es kann dahinstehen, ob die bei der Überprüfung festgestellte Verformung der Gasleitung eine Verletzung des Eigentums der E AG an der Gasleitung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt und ob sie auf die Arbeiten der Bekl. zurückzuführen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob bereits der begründete Verdacht, die Gasleitung könne infolge des Befahrens des Schutzstreifens mit dem Bagger beschädigt worden sein, für die Annahme einer Eigentumsverletzung genügt (vgl. dazu Senatsurt. v. 25.10.1988 – VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; v. 21.6.1977 – VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urt. v. 11.7.2002 – I ZR 36/00, TranspR 2002, 440 f. zur Sachbeschädigung i.S.d. § 429 HGB in der Fassung vom 1.1.1964; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn B 83; MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn 113; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 10 Rn 14).
[7] 2. Denn die Bekl. hat jedenfalls das der E AG eingeräumte dingliche Recht, die betroffenen Grundstücke in einem 8 m breiten Schutzstreifen zum Verlegen und Betreiben einer Gasfernleitung zu nutzen, verletzt.
[8] a) Das BG hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass beschränkte dingliche Rechte – wie das der der E AG in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) eingeräumte Nutzungsrecht – als “sonstiges Recht' i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit deliktsrechtlich geschützt sind (vgl. Senatsurt. v. 25.9.1964 – VI ZR 140/63, VersR 1964, 1201, 1202; v. 21.11.2000 – VI ZR 231/99, VersR 2001, 648, 649 f.; BGH, Urt. v. 31.5.2007 – III ZR 258/06, VersR 2007, 1281; MüKo/Wagner, a.a.O., Rn 146; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn B 126 jeweils m.w.N.).
[9] b) Entgegen der Auffassung des BG hat die Bekl. widerrechtlich in die zugunsten der E AG bestellte Dienstbarkeit eingegriffen.
[10] aa) Nach der st. Rspr. des BGH setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte einen “grundstücksbezogenen' Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurt. v. 28.10.1975 – VI ZR 24/74, BGHZ 65, 211, 212; v. 21.11.2000 – VI ZR 231/99, a.a.O., S. 650). Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehen worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen verschlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grundpfandrechte gefährdet wurde (Senatsurt. v. 28.10.1975 – VI ZR 24/74, a.a.O. und v. 6.11.1990 – VI ZR 99/90, VersR 1991, 232).
[11] bb) Auch im Streitfall ist ein “grundstücksbezogener' Eingriff zu bejahen. Die Bekl. hat die Ausübung der der E AG eingeräumten Dienstbarkeit beeinträchtigt. Denn sie hat die zu duldende Benutzung des belasteten Grundstücks – das ungestörte Betreiben der unterirdischen Ferngasleitung – behindert (vgl. zur Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit BGH, Urt. v. 7.10.2005 – V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 239; Staudinger/Mayer, a.a.O., 14. Bearbeitung 2009, § 1027 Rn 3 m.w.N.). Dadurch dass ihr Mitarbeiter beim Befahren des Schutzstreifens mit einem 20 t schweren Bagger von den zum Schutz der Gasleitung verlegten Baggermatten abgerutscht war und den begründeten Verdacht geschaffen hatte, dass die unter der Erdoberfläche befindliche Gasleitung durch die nicht unerhebliche Krafteinwirkung auf den Erdboden beschädigt worden war, konnte die E AG die Nutzung der Leitung nicht mehr ungehindert fortsetzen. Aufgrund der von einer beschädigten Ferngasleitung ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit war die E AG – sowohl aufgrund der sie als Betreiberin der Anlage treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten als auch gem. § 49 Abs. 1 EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist, – vielmehr verpflichtet, dem Schadensverdacht nachzugehen und zu überprüfen, ob die Gasleitung durch das Abrutschen des Baggers beschädigt worden war (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2008 – 19 U 13/08). Dem steht – anders als das BG meint – nicht entgegen, dass die E AG die Gaszufuhr nicht unterbrechen musste. Der Betrieb der Leitung war bereits dadurch beeinträchtigt, dass die E AG die Nutzung nicht dauerhaft fortsetzen konnte ohne besondere Überprüfungsmaßnahmen zu ergreifen.
[12] cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird die E AG haftungsrechtlich auch nicht besser gestellt, als wenn sie Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks bzw. des Schutzstreifens gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Bekl. das Eigentum der E AG verletzt, weil sie durch Einwirkung auf das Grundstück deren Eigentümerbefugnisse (§ 903 BGB...