“… Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Zwar ist ein versicherungspflichtiger Leitungswasserschaden eingetreten. Die Kl. haben jedoch gegen ihre vertraglichen Obliegenheiten aus § 9, 1.2.1 SVFP 2009 verletzt, indem sie nicht dafür sorgten, nicht genutzte Gebäude genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Kl. handelten insofern in einer Weise, die die Grenze der groben Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz tangiert. Der Bekl. stand deshalb das Recht zur Leistungskürzung gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu.
Die Kl. haben gegen die Sicherheitsvorschrift des § 9, 1.2.1. SVFP 2009 verstoßen. Diese Klausel verlangt bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen, diese genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h., es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich (OLGR Celle 2007, 544; OLG Köln VersR 2003, 1034; OLG Hamm VersR 1999, 1146). Das kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Dies lassen die Kl. in ihrer rechtlichen Argumentation außer Betracht, wenn sie u.a. auch auf eine ordnungsgemäße Kontrolle das Objekts durch Handwerker abstellen. Gegen diese Pflicht haben die Kl. verstoßen, weil sie in dem versicherten Gebäude in den leer stehenden Büroräumen die wasserführenden Leitungen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert hatten, obwohl das gesamte Gebäude – bis auf ein Büro im Erdgeschoss – seit Dezember 2009 nicht mehr zu Wohn- bzw. Geschäftszwecken genutzt wurde.
Eine die Anwendung der Vorschrift ausschließende Nutzung des Gebäudes fand auch nicht dadurch statt, dass die Kl. nach ihrem Vortrag in den unstreitig seit einem Jahr unbewohnten bzw. nicht vermieteten Räumen Renovierungsarbeiten haben durchführen lassen. Gebäude werden nicht genutzt, wenn darin weder Wohnungen, noch Geschäfte, Betriebe oder Lager unterhalten werden, also wenn ein Gebäude nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen waren bei Eintritt des Schadensfalles erfüllt. Das Gebäude stand seit Dezember 2009 weitgehend leer.
Unerheblich ist insoweit die pauschale Behauptung der Kl., in dem Gebäude seien täglich Handwerker anwesend gewesen, die auch die Toilette in der 1. Etage genutzt hätten. Das Durchführen von Renovierungsarbeiten in einem leer stehenden Bürogebäude führt nicht dazu, dass es als genutztes Gebäude anzusehen ist, es bleibt vielmehr ungenutzt. Arbeiten im Zusammenhang mit einer Renovierung bedeuten für sich allein genommen noch keine 'Benutzung' (OLG Stuttgart VersR 1989, 958; OLGR Celle 2007, 544; OLG Frankfurt zfs 2003, 601 … ). Auch Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschrift bestätigt diese Auslegung, da gerade in leer stehenden Gebäuden das erhöhte Risiko besteht, dass beispielsweise durch Materialermüdung oder Vandalismus Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austritt. Gerade diesem Risiko will die Sicherheitsvorschrift vorbeugen. …
Auch soweit die Kl. vortragen, Handwerker seien täglich im Gebäude zu Renovierungsmaßnahmen anwesend gewesen, kommt dies begrifflich keiner “Benutzung' der Räume in der 1. Etage gleich. Die Kl. haben nämlich nur pauschal vorgetragen, dass Handwerker anwesend waren, die einen Schaden am Dach des Gebäudes repariert hätten. Allein der Hinweis, dass die Handwerker dabei auch die Toilette in der 1. Etage genutzt hätten, reicht insoweit nicht aus. Denn ein – erheblicher – Umfang der Renovierungsarbeiten in dem hier streitbefangenen Zeitraum mit solchen Anwesenheitszeiten von Handwerkern, die einer Wohnnutzung bzw. Büronutzung der Büroräume in der 1. Etage gleichkommen, lässt sich allein daraus nicht herleiten und ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist das klägerische Vorbringen insoweit auch unplausibel. Es ist unstreitig, dass der Schaden entstanden ist, weil die Toilette in der 1. Etage verstopft war und die Spülung die ganze Zeit lief. Hierdurch entstand ein Wasserschaden in einem derartigen Umfang, dass in mehreren Etagen Trocknungsarbeiten durchgeführt worden sind. Es ist schlechthin nicht denkbar, dass eine Toilette, die an einem Tag ordnungsgemäß funktioniert, gleichsam über Nacht verstopft, und in der Folge das gesamte Erdgeschoss sowie die Büroräume in der 1. Etage überflutet.
Die Obliegenheitsverletzung der Kl. war mindestens grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Die Notwendigkeit, in nicht benutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen...