Die Kl. begehren von der Bekl. weitere Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag aufgrund eines Wasserschadens vom 11.12.2010. Sie sind Eigentümer der Liegenschaft R in H. Für diese Liegenschaft bestand bei der Bekl. seit August 2009 ein Gebäudeversicherungsvertrag, dem die SVFP 2008 zugrunde lagen. Das dreigeschossige Gebäude stand – bis auf einen Büroraum im Erdgeschoss – seit Dezember 2009 leer, da es die Kl. nach und nach sanieren wollten.

Am 11.12.2010 kam es im ersten Stock eines nicht genutzten Büros des Gebäudes zu einem Wasserschaden. Zum Schaden kam es, weil eine Toilette in der ersten Etage verstopft war und die Wasserspülung ständig gelaufen ist. Hierdurch ist das Wasser aus der Toilette ausgetreten und hat die gesamten Räume überschwemmt. Zudem musste im Erdgeschoss der Gussasphalt entfernt werden (130 qm), im Obergeschoss eine Estrichtdämmschichtentrocknung und in zwei Räumen das Laminat entfernt werden. Die Bekl. Regulierte den Schaden unter Berücksichtigung einer Kürzungsquote von 50 %.

Die Kl. behaupten, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seien über mehrere Monate Handwerker zur Reparatur des Dachs tätig gewesen. Diese hätten täglich das gesamte erste Stockwerk sowohl zum Wasserholen als auch für Toilettengänge genutzt.

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