I. Beachtung der Formalien im Straf- und Bußgeldrecht
Eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit von Sammelterminen fehlt sowohl im Ordnungswidrigkeitengesetz als auch in der StPO, auf die § 71 Abs. 1 OWiG für die Hauptverhandlung in Bußgeldsachen verweist. Im Straf- und Bußgeldrecht bedarf es auch beim Stattfinden von Verhandlungen zum selben Terminstag und zur selben -stunde der Einhaltung der strafprozessualen Verfahrensgrundsätze sowie der wesentlichen Formalien. Der Ablauf der Hauptverhandlung entspricht §§ 243, 244 Abs. 1 StPO. Unter Beachtung dieser Erfordernisse, etwa dem Verlesen des Bußgeldbescheids oder zumindest der Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts, sowie dem Hinweis, dass es dem Angeklagten freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, hat es der Vorsitzende auch hier in der Hand, die Angelegenheit zügig zu betreiben und zeitnah zur nächsten Sache überzugehen.
II. Beachtung der Belange des Betroffenen bei der Terminsbestimmung
Der Termin zur Hauptverhandlung wird gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 213 StPO von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Die Terminsanberaumung liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung bringt es mit sich, dass Termine baldmöglichst durchgeführt werden sollen. Der Bußgeldrichter hat das Recht, die anfallenden Sachen so zu verteilen, wie es eine zweckmäßige Erledigung der Geschäfte erfordert. Die Terminsstunde soll so festgesetzt werden, dass ein reibungsloser Ablauf der Hauptverhandlung gesichert ist und den Beteiligten jeder vermeidbare Zeitverlust erspart bleibt. Dabei ist auch zu prüfen, wie lange die Verhandlung der einzelnen Sachen voraussichtlich dauern wird und in welchen Abständen die einzelnen Termine daher anzuberaumen sind, vgl. Nr. 116 Abs. 3 RiStBV. Der Vorsitzende hat innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums neben der Bedeutung der Sache sowohl in angemessener Weise die Geschäftslage des Gerichts als auch die Belange des Angeklagten, einschließlich der geladenen Zeugen, zu bedenken und gegeneinander abzuwägen. Mithin sind Massentermine auch im Straf- und Bußgeldrecht zulässig, wenn dadurch auch berechtigte Wünsche der Prozessbeteiligten berücksichtigt werden und der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht unter der massenhaften Abhandlung der Verfahren leidet.