1. In Bußgeldsachen sind Sammel- oder Massentermine zulässig, soweit die Verfahrensgrundsätze und wesentlichen Formalien eingehalten, auch berechtigte Wünsche der Prozessbeteiligten berücksichtigt werden und der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht unter der massenhaften Abhandlung der Verfahren leidet.
  2. Geeignet sind Sammeltermine für äußerst einfach gelagerte Fallkonstellationen, bei denen der Sachverhalt im Wesentlichen erwiesen ist und nur noch die Höhe der Geldbuße strittig ist. Da Massentermine einen Willen der Prozessbeteiligten voraussetzt, eine überdurchschnittliche Menge von Verfahren an einem einzigen Tag zu meistern, gehen sie in der Regel einher mit tatsächlichen Verständigungen.
  3. Im Rahmen der Gebührenabrechnung darf pro Termin eine vollwertige Terminsgebühr abgerechnet werden. Dadurch sind Massentermine für Rechtsanwälte finanziell sehr lohnend. Wird später von der Rechtsschutzversicherung die geringe Länge der Hauptverhandlung eingewandt, geht damit nicht automatisch eine Unterschreitung der Mittelgebühr einher. Die geringere Dauer der Hauptverhandlung kann nicht losgelöst von einer hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen gesehen werden.
  4. Kommt der Richter nicht selbst auf die Idee, bei demselben Verteidiger Verhandlungen unmittelbar nacheinander oder zu einer Uhrzeit zu terminieren, sei angeraten, mit dem Bußgeldrichter zu telefonieren und Termine abzusprechen. Auch der Richter wird ein Interesse daran haben, die Verfahren zügig zu erledigen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz[1]

[1] Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei caspers mock Anwälte, Koblenz.

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