“… 1. Die Kl. kann keine Entschädigung auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 I.a, 13 AKB für die nach ihrem Vortrag durch einen Brand zerstörte Rundballenpresse verlangen. Die Annahme des LG, diese sei kein mit dem Kaskoversicherungsvertrag versicherter Gegenstand gewesen, trifft zu.
a. Im Versicherungsschein ist als “versichertes Fahrzeug' allein eine landwirtschaftliche Zugmaschine genannt, hier der Traktor. Von der Rundballenpresse ist nicht die Rede.
b. Sie kann auch nicht als ein an der versicherten Zugmaschine “befestigtes Teil' i.S.d. § 12 Abs. 1 AKB i.V.m. Buchstabe G. Nr. 3 S. 1 AKB angesehen werden, ebenso wenig als ein in der letztgenannten Klausel als zusätzlich mitversichert ausgewiesenes Zubehörteil.
(1) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
Die hier einschlägige Klausel ist § 12 AKB i.V.m. Buchstabe G. Nr. 3 S. 1 betreffend “sonstige', mithin andere Fahrzeuge als Pkw, Mietwagen, Taxen oder Selbstfahrervermietfahrzeuge (Buchstabe G Nr. 1 AKB) oder Krafträder, Trikes oder Quads (Buchstabe G Nr. 2 AKB). Neben den “sonstigen' Fahrzeugen selbst – hier der Zugmaschine – sind Fahrzeug- und Zubehörteile beitragsfrei mitversichert, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und im Fahrzeug eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind.
(2) Die Rundballenpresse ist – unabhängig davon, ob sie gerade an die Zugmaschine angehängt ist oder nicht – kein 'Teil' des Traktors.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein 'Teil' etwas, was mit anderem zusammen ein Ganzes bildet. Es kann ihm eine gewisse Selbstständigkeit zu kommen, gleichwohl bleibt es ein Stück einer übergeordneten Einheit. … In der Fahrzeugversicherung sind “Teile' eines Fahrzeugs diejenigen Gegenstände, die bei Neulieferung zur serienmäßigen Ausstattung gehören und ohne die ein Fahrzeug vom durchschnittlichen VN als unvollständig wahrgenommen wird (Reifen, Auspuff, Lenkrad, Sitze, Felgen; vgl. Stomper, in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, AKB 2008 A 2.1.2 Rn 396 … ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Teile in einer Basisversion des Herstellers enthalten sind oder – wie etwa Leichtmetallfelgen oder Ledersitze – gegen Aufpreis bestellt werden können (siehe Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, a.a.O. Rn 397). Die Rundballenpresse unterfällt dieser Definition mit Blick auf das auch ohne sie zweifellos komplette Fahrzeug Zugmaschine nicht, und ein – im Übrigen im hiesigen Versicherungsvertrag nicht bezeichnetes – Fahrzeug “Traktor mit Rundballenpresse', welches aus den Einzelteilen Zugmaschine und angehängtem Arbeitsgerät zusammengesetzt wäre, gibt es nicht.
Unabhängig davon gilt: Selbst wenn man die Rundballenpresse bei isolierter Betrachtung des § 12 AKB grds. als in den Begriff des Fahrzeugteils einbeziehbar ansehen wollte, so erkennt der verständige VN bei Betrachtung des systematischen Zusammenhangs der Versicherungsbedingungen, dass er bei Versicherung eines Traktors nicht von einer Mitversicherung der bei Bedarf angehängten Arbeitsmaschinen – von denen er möglicherweise eine Vielzahl besitzt – ausgehen kann. Die Formulierung des § 12 AKB lenkt nämlich seine Aufmerksamkeit auf die dort in Bezug genommene 'beigefügte Liste' zu den “zusätzlich mitversichert ausgewiesenen' Fahrzeug- und Zubehörteilen. Bei der sorgfältigen Durchsicht stößt er auf die Auflistung solcher 'Teile', die nicht automatisch mitversichert, sondern als nur gegen Beitragszuschlag versicherbar erwähnt werden, nämlich Beschriftungen, hydraulische Ladebordwände, Kippvorrichtungen, Ladekräne, Spezialaufbauten und sonstige ungewöhnliche Sonderausstattungen. Ihm wird damit vor Augen geführt, dass Einrichtungen, die zwar mit dem Fahrzeug verbunden sind, indessen eine seiner Funktion als Verkehrsmittel nicht einmal mittelbar zuzuordnende, eigenständige technische Bedeutung haben, einer expliziten Einbeziehung in Werkvertrag bedürfen. Der VN kann und muss vor diesem Hintergrund ohne weiteres erkennen, dass eine Maschine, die für bestimmte arbeitstechnische Zwecke – hier das Pressen von Heuballen – eingesetzt und zeitweise an ein Fahrzeug angehängt wird, nicht als dessen Teil versichert ist. 'Weniger' als ein Spezialaufbau, eine Kippvorrichtung oder ein Ladekran ist eine solche Maschine keinesfalls, evident aber zumindest einer 'ungewöhnliche[n] Sonderausstattung' gleich zu achten. Dem verständigen VN entgeht nicht, das Buchstabe G. Nr. 3 AKB die als allenfalls gesondert versicherbar aufgelisteten Vorrichtungen selbst dann vom Versicherungsschutz ausnehmen soll, wenn sie ohne diese Ausnahme möglicherweise als “am Fahrzeug befestigte Teile' i.S.d. § 12 Abs. 1 AKB verstanden werden könnten (so zutreffend OLG Karlsruhe VersR 2004, 326).
In diese Richtung lenkt auch der Klammerzusatz in der Überschrift zu Buchstabe G. Nr. 3 AKB – “Fahrzeug...