StVG § 3 i.V.m. FeV §§ 11 Abs. 8, 13 S. 1 Nr. 1 und 46; FeV § 28 Abs. 4; SVwVfG § 47; ZPO § 371a Abs. 2 S. 1 § 416a
Leitsatz
Die Tatsachengerichte sind befugt, zur Vorbereitung einer eventuellen Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts, durch den einem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wurde, von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis feststellenden Bescheid Nachforschungen der Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu veranlassen, um bestehende Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat abzuklären, und – sofern sich eine Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses herausstellt – berechtigt, die Umdeutung vorzunehmen und die gegen den fehlerhaften Verwaltungsakt gerichtete Klage auf dieser Grundlage abzuweisen.
Eine als E-Mail elektronisch übermittelte Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 371a Abs. 2 S. 1, 416a ZPO zur Beweisführung geeignet. Nach §§ 371a Abs. 2 S. 2, 437 ZPO hat ein Ausdruck der E-Mail die Vermutung der Echtheit nur für sich, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SignG) versehen ist.
OVG des Saarlandes, Urt. v. 8.5.2012 – 1 A 235/11
1 Aus den Gründen:
“ … Das VG [des Saarlandes, Urt. v. 11.2.2011 – 10 K 425/10] hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Bekl. v. 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kl. das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kl. nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.
Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.
Der Bescheid der Bekl. v. 1.7.2008 ist fehlerhaft i.S.d. § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 S. 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13/01, [zfs 2002, 47 =] NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92, [zfs 1993, 285 =] BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2010 – 10 S 221/09, zfs 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung v. 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Kl. keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kl. einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.
Das VG hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats (OVG des Saarlandes, Urt. v. 2.12.2009 – 1 A 472/08, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gem. Abs. 2 S. 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Bekl. gem. § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 SVwVfG der Absicht der Bekl., dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kfz führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Abs. 2 S. 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann – worauf das VG unter Anführung der einschlägigen Rspr. des BVerwG hingewiesen hat – grds. noch seitens der VG im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.
Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings s...