“ … 1. a) Der Kl. hat gegen die Bekl. aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung gem. Ziffer A.2.6.1 der einbezogenen AKB vom 1.10.2007 noch einen Anspruch auf Zahlung von 4.403,36 EUR. Die Voraussetzungen der Ziffer A.2.6.1 der AKB liegen vor. Das Fahrzeug des Kl. hatte einen Totalschaden i.S.v. Ziffer A.2.6.6 AKB und damit auch i.S.v. Ziffer A.2.6.1 AKB. Die Reparaturkosten laut Gutachten des SV lagen mit 15.939,99 EUR über dem Wiederbeschaffungsaufwand (vgl. S. 2 der Ziffer A.2.6.6 der AKB), unabhängig davon, ob, wie die Bekl. meint, ein Restwert i.H.v. 21.630,25 EUR netto oder, wie der Kl. meint, ein Restwert i.H.v. 17.226,89 EUR netto anzunehmen ist.
Im Falle eines Totalschadens richtet sich der Anspruch aus Ziffer A.2.6.1 AKB auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des vorhandenen Restwerts. Der zwischen den Parteien unstreitige Wiederbeschaffungswert des Wohnmobils belief sich auf 25.882,35 EUR. Der Kl. erzielte für das Fahrzeug durch einen Verkauf noch einen Restwert von 17.226,89 EUR netto. Damit ergibt sich – ohne Abzug des von der Bekl. an den Kl. vorgerichtlich bereits gezahlten Betrages und der vom Kl. zu tragenden Selbstbeteiligung – ein von der Bekl. zu zahlender Betrag i.H.v. 8.655,46 EUR.
Dieser Anspruchsberechnung steht entgegen der Ansicht der Bekl. nicht entgegen, dass der Kl. das beschädigte Wohnmobil für 20.500 EUR an einen Privatmann verkauft hat. Steuerneutral i.H.v. 20.500 EUR wäre der Restwert nur zu berücksichtigen, wenn im Falle der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs keine Umsatzsteuer abgeführt werden müsste (vgl. OLG Jena, Urt. v. 13.5.1998 – 7 U 711/08, juris). Zwar hat sich der Kl. für den Verkauf seines Fahrzeugs eines Kaufvertragsformulars für einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern bedient und zunächst von einem Privatverkauf gesprochen. Nach seinem letzten, unbestritten gebliebenen Vortrag in erster Instanz nutzte der Kl. das Wohnmobil aber geschäftlich und war vorsteuerabzugsberechtigt. Gehört ein beschädigtes Fahrzeug aber zum Betriebsvermögen eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers, wovon nach dem Vorstehenden auszugehen ist, so muss bei der Veräußerung des Fahrzeugs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer entrichtet werden und es ist in die Restwertberechnung nur der Netto-Restwert einzustellen.
Der Anspruch des Kl. entfällt auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung beziehungsweise ist aufgrund einer solchen nicht zu kürzen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kl. gegenüber der Bekl. eine Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB verletzt hat. Eine solche Obliegenheitsverletzung könnte die Bekl. dem Kl. nicht anspruchsausschließend oder -mindernd entgegenhalten. Die vereinbarten AKB sehen selbst keine Sanktion für eine Verletzung der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 durch den VN vor. Ziffer E.6.1 der AKB bezieht sich nicht auf Ziffer E.3.2 AKB, sondern lediglich auf Ziffer E.1 AKB (Pflichten in allen Versicherungssparten). Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG in der derzeit geltenden Fassung, die im Streitfall jedenfalls gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG anwendbar ist, tritt Leistungsfreiheit des VR aber nur ein, wenn der Vertrag bestimmt, dass der VR im Falle der Verletzung einer Obliegenheit durch den VN nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Leistungsfreiheit muss in den Vertragsbedingungen als Folge der Verletzung der Obliegenheit ausdrücklich vorgesehen sein (Prölls/Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl., § 28 VVG Rn 106). Das ist hinsichtlich der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB nicht der Fall. Die Bekl. legt darüber hinaus auch nicht dar, dass hinsichtlich der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VVG erfüllt sind.
Dessen ungeachtet käme ein Anspruchsausschluss oder eine Anspruchsminderung gem. § 28 Abs. 2 VVG aufgrund der Verletzung einer Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB aber auch dann nicht in Betracht, wenn die AKB hierfür eine Sanktion vorsähen und dem Kl. damit eine Obliegenheitsverletzung grds. entgegengehalten werden könnte. Durch den Verkauf seines Wohnmobils am 31.10.2010 hat der Kl. keine Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB verletzt. …
In dem Verkauf des Wohnmobils am 31.10.2010 liegt zwar eine Verwertung i.S.v. Ziffer E.3.2 AKB. Verwertung i.S.d. Regelung ist auch der Verkauf von Kfz im unreparierten Zustand (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rn 3; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung – AKB-Kommentar, 18. Aufl., AKB E.3 Rn 9). Der Kl. hat aber nicht gegen seine aus Ziffer E.3.2 AKB folgende Verpflichtung zur vorherigen Einholung einer Weisung verstoßen. Vielmehr hat er diese bereits mit der Schadensanzeige erfüllt. Für gewöhnlich wird mit der Anzeige des Versicherungsfalls konkludent eine Weisung erbeten. … Das ist im Streitfall, in dem der Kl. der Bekl. nach seiner Anzeige die Begutachtung der Schäden ermöglicht hat, nicht anders zu bewerten. Dass der Kl. einer nach der Schadensanzeige erteilten Weisung der Bekl. zuwider gehandelt hat, woraus sich eine Verletzung der Obliegenheit aus Zif...