1. Das in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geregelte Recht des VR, zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit einmal jährlich umfassende ärztliche Untersuchungen des VN verlangen zu können, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.

2. Steht im konkreten Fall allerdings fest, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Bestand haben (weil z.B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand nicht heilbar ist), kann es für die vom VR verlangte Nachuntersuchung an der nach § 31 Abs. 1 S. 1 VVG vorausgesetzten Erforderlichkeit der Auskunft fehlen.

OLG Bremen, Urt. v. 22.8.2011 – 3 U 12/11

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