Die Parteien streiten über das Bestehen eines Nachprüfungsrechts der Bekl. hinsichtlich medizinischer Einschränkungen des Kl. im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kl. übte zuletzt eine körperlich anstrengende Tätigkeit als Konstruktionsschlosser in einem Unternehmen aus, in dem Fahrzeuge mit Panzerungen versehen werden. Im Jahre 2002 gab er seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf. Das OLG verurteilte die Bekl. zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kl. bis längstens zum 30.4.2034. Aus dem in jenem Rechtsstreit eingeholten fachorthopädischen Gutachten ergibt sich, dass beim Kl. eine Berufsunfähigkeit von 60 % vorliegt. Mit Schreiben vom 22.7.2010 forderte der Kl. die Bekl. auf zu erklären, dass ihr kein Nachprüfungsrecht bezüglich seines Gesundheitszustandes zustehe, weil mit einer Besserung seiner Beschwerden nicht zu rechnen sei. Die Bekl. lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung ab.

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