Gesetz gegen Kostenfallen im Internet
Am 16.5.2012 ist das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes v. 10.5.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1084). In § 312g BGB werden nach Abs. 1 drei neue Absätze über den Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr eingefügt. Die Neuregelung sieht u.a. vor, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur dann zustande kommt, wenn der Unternehmer bei einer Bestellung über eine Schaltfläche einer Internetseite die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet hat. Zudem müssen Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss umfassend informiert werden. Die Änderungen des BGB treten am 1.8.2012 in Kraft. Das Gesetz war bereits Gegenstand der April-Ausgabe von zfs Aktuell (zfs 2012, 182).
EU-Erbrechtsverordnung
Am 8.6.2012 hat der Rat der EU-Justizminister die EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Die Verordnung, die im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen soll, legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist, und dient damit der Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts. In allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) soll das anwendbare Erbrecht zukünftig nach denselben Regeln bestimmt und die derzeitige Rechtszersplitterung beseitigt werden. Allgemein soll gelten, dass das Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch Testament oder Erbvertrag kann stattdessen auch das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers gewählt werden. Zudem wird durch die Verordnung ein "Europäisches Nachlasszeugnis" eingeführt, mit dem Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung nachweisen können. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung jedoch nicht geändert. Weitere Einzelheiten können der Pressemitteilung des BMJ v. 8.6.2012 entnommen werden, die ebenso wie der Text der Verordnung auf der Homepage des Ministeriums (www.bmj.de) abgerufen werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 8.6.2012.