" … Entgegen der Auffassung des LG steht dem Kl. ein Anspruch nach § 9 AUB In Verbindung mit dem Versicherungsvertrag auf weitere Invaliditätsleistungen zu, denn er ist nach § 2 Ziff. 1.1 AUB als versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt."
Der Kl. hat einen Unfall Im Sinne von § 1 AUB erlitten. Zwar greift der einfache Unfallbegriff nicht ein, da es hier an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis fehlt. Der Kl. hat die Tür aus eigener Kraft heraus angehoben und die Verletzung durch diesen Hebevorgang und die dadurch aufgewendete Kraft erlitten, nicht aber aufgrund einer von außen auf das Handgelenk einwirkenden Kraft, durch die das Handgelenk verletzt worden wäre. Es fehlt daher an Kräften, die außerhalb des Einflussbereiches des eigenen Körpers liegen. Ein vollständig willensgesteuertes und beherrschtes Eigenverhalten, wie das Anheben eines schweren Gegenstandes, stellt keinen Unfall dar.
Nach dem erweiterten Unfallbegriff in § 1 Ziff. 2.1 b) AUB sind aber auch Ereignisse erfasst, bei denen es aufgrund erhöhter Kraftanstrengung zu Schädigungen an den Gliedmaßen gekommen ist. Eine solche erhöhte Kraftanstrengung in Form einer Eigenbewegung des Kl., die einen innerkörperlichen Vorgang ausgelöst hat, liegt hier vor. Soweit die Bekl. meint, es fehle an der nötigen erhöhten Kraftanstrengung beim Anheben der Tür, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Tragen der Tür um keine völlig außergewöhnliche Anstrengung gehandelt hat; auch der Sachverständige SV1 geht nicht von einer extremen Kraftanstrengung aus. Der Begriff der Kraftanstrengung setzt jedoch lediglich einen erhöhten Einsatz von Muskelkraft voraus, wobei das Attribut “erhöhte’ nicht als gesteigerter Kraftaufwand zu verstehen ist. Es handelt sich vielmehr um normale Handlungen des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebensauffassung für einen normal gesunden Durchschnittsmenschen keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern. Als solche Beanspruchungen werden auch das Heben und Tragen schwerer Lasten aufgefasst (Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl. 2006, § 1 AUB 99 Rn 51). Nach den Schilderungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen hat es sich bei der transportierten Tür ohne Zweifel unabhängig von deren genauem Gewicht um eine solche schwere Last gehandelt.
Dieser durch den Türtransport am … 9.2003 herbeigeführte Unfall war auch nach den Feststellungen des LG jedenfalls mitursächlich für die erlittene dorsale Karpalbandruptur am rechten Handgelenk und die Zerreißung des Bandapparates zwischen Mondbein und Kahnbein.
Nach dem Ergebnis der von dem LG wie auch durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zwar ein dauerhafter Vorschaden nach dem ersten Unfall mit einer dauerhaften Schwächung der Bandverbindung verblieben ist, weil eine vollständige Bandheilung nicht eingetreten ist. Deshalb hat das kontrollierte Umgreifen beim Anheben der Tür, das für sich genommen keinen adäquaten Unfallmechanismus für das Zerreißen dieses an sich sehr starken Bandes im Handgelenk darstellt, hier ausgereicht, um das für Alltagsbelastungen ausreichend stabile Band zum Zerreißen zu bringen. Bei der Verletzung des Handgelenks handelt es sich deshalb nicht ausschließlich um eine Folge des Erstunfalls, vielmehr ist dieser mitursächlich geworden,
Sofern daher von einer (Mit-)Ursächlichkeit des Zweitunfalls auszugehen ist, ist dies entgegen der Auffassung der Bekl. ausreichend. Der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung entfällt nicht, selbst wenn noch andere Ursachen, insb. körperliche Anlagen oder Gebrechen und Krankheiten, den Schaden beeinflusst oder erst ermöglicht haben (Grimm, a.a.O., § 1 AUB 99, Rn 50 mit Hinweis auf Wussow, WI 94, 162).
Der Sachverständige SV1, dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in seinen Gutachten und deren mündlichen Erläuterungen sich der Senat anschließt, hat dazu angegeben, dass sich seine Einschätzung zwar nicht auf objektive Befunde stütze, da entsprechende Untersuchungen unter Belastung nach der Erstoperation nicht durchgeführt worden seien. Allerdings ergebe sich aus dem dokumentierten Verlauf, dass der Erstunfall zunächst gut ausgeheilt sei. (wird ausgeführt)
Der SV1 hat ebenfalls überzeugend ausgeschlossen, dass die Verletzung nach dem zweiten Unfall allein auf einen degenerativen Prozess zurückzuführen ist. Er hat dazu ausgeführt, dass degenerative Prozesse i.d.R. nicht in der Art schleichend verlaufen, dass sie auf einmal zu solch einem Abriss führen. Man würde vielmehr Folgezustände sehen, die vorher schon eingetreten wären, insb. auch in Form von Beschwerden. Die Beschwerden, die hier vor dem zweiten Unfall aufgetreten seien, seien nicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Aus der gesamten Abfolge der eingetretenen Traumata und auch der Verletzungen könne er aus seiner Erfahrung sagen, da...