" … Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg. Der Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls gegen die gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG eintrittspflichtige Bekl. zu."
1. Nach der st. Rspr. des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff.; 56, 214, 215; BGH, Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; v. 10.3.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urt. v. 14.4.2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und v. 14.4.2010 a.a.O., jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).
2. Nach diesen Grundsätzen steht der Kl. grds. Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 24.8.2012 (Unfalltag) und dem 25.9.2012 (Tag der Abholung des Ersatzfahrzeugs), also für 33 Tage, zu. Denn sie konnte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln MDR 1999, 157; VersR 2000, 336; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 171; DAR 2006, 269).
3. Zwar kann die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Entgegen der Annahme der Erstrichterin liegen die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung im Streitfall aber nicht vor.
a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, Urt. v. 14.4.2010 a.a.O.; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 30.8.2007 – 12 U 60/07, juris; OLG Naumburg, NJW 2004, 235, 3191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall ggf. durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urt. v. 10.3.2009, a.a.O. m.w.N.; v. 14.4.2010 a.a.O.). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; zum Verschuldensmaßstab des § 254 Abs. 2 BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn 1, 36 m.w.N.). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; v. 29.9.1998 – VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; OLG Köln, MDR 1999, 157; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rn 72 m.w.N.)
b) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Grds. ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf DAR 2006, 269; Brandenburgisches OLG Schaden-Praxis 2007, 361; vgl. auch Kammerurteil v. 7.6.2011 – 13 S 43/1107 = NJW 2011, 2444). Soweit daher die Kl. neben der von ihrem Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen eine Verlängerung der Ausfallzeit bis zum Eingang des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens in den Nutzungsausfall einberechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beauftragung des Gutachters erfolgte an dem auf den Unfalltag folgenden nächsten Werktag. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des zudem verunfallten Pferdetransportfahrzeugs eine längere Zeitdauer als üblich in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar und daher vom Schädiger hinzunehmen (vgl. auch OLG Schleswig Schaden-Praxis 2013, 194).
c) Der Umstand, dass die Kl. bereits kurz nach Erhalt des Gutachtens,...