[5] "I. Das BG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK (im Folgenden: “BVSK-Honorarbefragung’) abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 EUR, auf die die Bekl. bereits 390 EUR gezahlt habe."
[6] II. 1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
[7] a) Mit Recht geht das BG allerdings davon aus, dass der Kl., einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte und von der Bekl. nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 27; v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn 13; v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; v. 26.5.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; v. 4.12.1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 m.w.N.). Als erforderlich sind nach der st. Rspr. des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 19; v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn 17; v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils a.a.O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84, a.a.O.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders., NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insb. auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, a.a.O. Rn 19 m.w.N.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
[8] Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur S...