" … Nach allgemeinen Grundsätzen ist beim Werkvertrag der Unternehmer nach Treu und Glauben verpflichtet, den Besteller auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks von Bedeutung ist (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1329 Rn 12, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 631 Rn 14, jeweils m.w.N.; allgemein zur Aufklärungspflicht siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn 37 und § 280 Rn 30). Als einen solchen Umstand wird man es regelmäßig werten müssen, dass sich eine Reparatur “nicht lohnt’ (OLG Hamm, a.a.O., Rn 13). Dies war hier der Fall."
Wie sich aus der Rechnung der Bekl. vom 13.4.2011 ergibt, hatte das Fahrzeug des Kl., ein Pkw vom Typ V, zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Arbeiten in der Werkstatt der Bekl. Anfang April 2011 eine Laufleistung von rund 326.000,00 km und war bereits 12½ Jahre alt (Erstzulassung im Oktober 1997). Nach der eigenen Einschätzung des Serviceleiters der Bekl., des Zeugen W, betrug der Zeitwert des Fahrzeugs damals maximal 1.500 bis 2.000,– EUR. Dem sind die Kosten nicht nur für die seiner Zeit fälligen und von der Bekl. auf entsprechenden Zusatzauftrag hin ausgeführten Arbeiten, sondern auch für die damals absehbaren weiteren Instandsetzungsarbeiten im Zusammenhang mit der knapp 3 Monate später anstehenden Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO gegenüberzustellen. Die im Rahmen der Wartung durchzuführenden Inspektion dient dazu, einen bestimmtem Fahrzeugzustand festzustellen, und die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen. Dies betrifft zunächst fällige Arbeiten, darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, deren Notwendigkeit unmittelbar – in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km – bevorsteht (OLG Schleswig NJW-RR 2011, 692 Rn 18, zitiert nach juris). Nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ist eine Werkstatt verpflichtet, auch auf solche Arbeiten hinzuweisen, da eine Inspektion gerade dazu dient, zeitnah fällig werdende Reparatur- und Wartungsarbeiten festzustellen. Auf einen entsprechenden Hinweis, wie er der Praxis entspricht, kann der Kunde vertrauen (OLG Schleswig a.a.O. Rn 19). Die bei der Hauptuntersuchung des Pkw des Kl. am 28.6.2011 beanstandeten Mängel, insb. an den Bremsen hinten sowie der Vorder- und Hinterachsenaufhängung, die zur Versagung der TÜV-Plakette führten, sind ihrer Art nach typische Verschleißerscheinungen, die auch im Zeitpunkt der Inspektion Anfang April schon vorgelegen und für die Bekl. erkennbar gewesen sein müssen. Auch wenn die Bekl. nicht den Auftrag hatte, das Fahrzeug “TÜV fertig’ zu machen, so hätte sie den Kl. daher darauf hinweisen müssen, dass in Kürze auch diese Arbeiten anstanden, weil mit der Beanstandung dieser sicherheitsrelevanten Mängel durch den TÜV zu rechnen war. Selbst wenn man die zusätzlichen Reparaturkosten hierfür, wie von der Bekl. veranschlagt, nur mit 866,72 EUR ansetzt, ergeben sich danach unter Einbeziehung der Rechnung vom 13.4.2011 für die Anfang April durchgeführten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Kosten von insgesamt rund 1.900 EUR, mithin im Bereich des (maximalen) Zeitwerts. Als Fachbetrieb wäre die Bekl. verpflichtet gewesen, den Kl. hierauf hinzuweisen und ihm die Entscheidung zu überlassen, ob er unter diesen Umständen statt weiterer Investition in das alte Fahrzeug, lieber alsbald ein neues Fahrzeug kaufen wolle. Eine sachgerechte Entschließung insoweit ist nur bei Kenntnis der insgesamt notwendigen Reparaturkosten – für fällige wie unmittelbar bevorstehende Reparaturen – möglich.
Die Bekl. hat die ihr insoweit obliegende Hinweispflicht auch schuldhaft verletzt. Selbst wenn sie angenommen haben sollte, dass der TÜV die insoweit vorliegenden Verschleißerscheinungen möglicherweise nicht beanstanden werde, konnte sie hierauf doch jedenfalls nicht vertrauen und hätte den Kl. daher zumindest auf das sich hieraus ergebende Risiko zusätzlicher notwendiger Reparaturen in Kürze hinweisen müssen.
Aufgrund mangelnder Aufklärung durch die Bekl. insoweit ist dem Kl. ein Schaden von 1.323,06 EUR entstanden.
Wie der Kl. in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, hat er nach der fehlgeschlagenen Hauptuntersuchung die von dem TÜV beanstandeten Mängel wegen der Höhe der hierfür erforderlichen Kosten nicht reparieren lassen, sondern sogleich ein neues Fahrzeug erworben. Es erscheint danach glaubhaft, dass er bei Information durch die Bekl. im Rahmen der Anfang April durchgeführten Wartungsarbeiten über alle damals fälligen bzw. unmittelbar bevorstehenden Instandsetzungsarbeiten schon seinerzeit von weiteren Investitionen in das Fahrzeug abgesehen und sich für den Kauf eines neuen Fahrzeugs entschlossen hätte, zumal es nur um eine relativ geringe zeitliche Differenz von ca. 3 Monaten geht. Der Kl. kann danach die ihm entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit Arbeiten an seinem “alten’ Fahrzeug ers...