StVO § 37 Abs. 2; StPO § 261 § 267; OWiG § 71; StVG § 24 § 25
Leitsatz
1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen "einfachen" Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betr. eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grds. von einer gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 2.11.2010 – 4 RBs 374/10 [bei juris] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).
2. Auch ein "einfacher" Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betr. ohne Weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StVG außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV rechtfertigen.
OLG Bamberg, Beschl. v. 6.3.2014 – 3 Ss OWi 228/14
Sachverhalt
Das AG hat den Betr. wegen einer als Führer eines Pkw (Taxi) fahrlässig am 12.5.2013 innerorts begangenen Nichtbeachtung einer Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung sachlichen und (sinngemäß) formellen Rechts. Das OLG Bamberg hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
2 Aus den Gründen:
"Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betr. erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben."
1. [zur unzulässigen Verfahrensrüge]
2. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf. Die Feststellungen des AG tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung.
a) Die – wenn auch knappen – Feststellungen des AG tragen insb. die Verurteilung des Betr. wegen eines fahrlässig begangenen (“einfachen’) Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO).
aa) Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes kann nur dann erfolgen, wenn es dem Betr. möglich war, mit einer Bremsung seinen Pkw noch vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Grds. sind daher nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Geschwindigkeit des Betr. im Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb und zur Entfernung des Betr. von der Lichtzeichenanlage bei Umschalten von Gelb- auf Rotlicht erforderlich. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich in der Regel entscheiden, ob der Betr. bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem vor dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 2.11.2010 – 4 RBs 374/10 [bei juris]; OLG Karlsruhe DAR 2009, 157 f. = NZV 2009, 201).
bb) Handelt es sich – wie hier – um einen Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften, sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betr. eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich, weil grds. von einer gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 37 StVO Rn 44). Würde der Betr. schneller als die zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, wofür es im konkreten Fall allerdings keine Anhaltspunkte gibt, so würde bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen (OLG Bremen a.a.O.).
b) Der Rechtsfolgenausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Die Verdopplung der Geldbuße im Vergleich zum Regelsatz der BKatV ist vor dem Hintergrund der Vorahndungen des Betr. ersichtlich nicht zu beanstanden, § 17 Abs. 3 OWiG.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch die Begründung des AG für die Anordnung des Fahrverbots von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insb. ist die Annahme des AG, wonach aufgrund der – von der Verteidigung im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerdebegründung nur verkürzt wiedergegebenen – Vorahndungslage des Betr. von einem beharrlichen Pflichtenverstoß gem. § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Re...