Wenn mehrere erstattungspflichtige Streitgenossen nicht als Gesamtschuldner für die Kosten haften (siehe § 100 Abs. 4 ZPO), muss im Kostenfestsetzungsbeschluss angegeben werden, welcher Streitgenosse an wen welchen Betrag zu erstatten hat. Dies wird in der Praxis nicht immer beachtet.
Der erstattungsberechtigten Partei kann es nur recht sein, wenn im Kostenfestsetzungsbeschluss der Gesamtbetrag gegen beide Erstattungspflichtigen gemeinsam festgesetzt wird, wie es her die Rechtspflegerin des FamG getan hat. Für den Erstattungspflichtigen ist es jedoch von Bedeutung, dass der Betrag, den er nach der Kostengrundentscheidung oder – wie hier – nach der Kostenregelung in einem Vergleich zu erstatten hat, im Kostenfestsetzungsbeschluss auch konkret beziffert wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass er auch für den Kostenbetrag in Anspruch genommen wird, den nur der andere Erstattungspflichtige schuldet.
In seiner Entscheidung hat das KG die von der ASt. an die weitere Beteiligte zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beschwerdebegehren der ASt. auf 569,71 EUR herabgesetzt. Gleichzeitig hat das KG aber auch die von dem AG an die weitere Beteiligte zu erstattenden Kosten auf nur 569,72 EUR festgesetzt. Dies begegnet deshalb Bedenken, weil der AG den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angefochten hatte, dieser somit hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrags i.H.v. 1.139,43 EUR gegen ihn rechtskräftig geworden ist.
Das KG hat in seiner Kostenentscheidung die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens der weiteren Beteiligten als Beschwerdegegnerin auferlegt, weil diese im Beschwerdeverfahren – überwiegend – unterlegen ist. Es kam somit nicht darauf an, ob sie die unrichtige Festsetzung des Gesamtbetrags gegen die ASt. veranlasst hat oder nicht: Soweit die sofortige Beschwerde wegen des Zinsbeginns keinen Erfolg gehabt hat, hat das KG von der in der Praxis manchmal übersehenen Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nach Nr. 1912 FamGKG KV an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Hierzu genügt bereits eine teilweise Zurückweisung, selbst wenn diese – wie hier mit dem Zinsbeginn – eine Nebenforderung betrifft. Da dies in vielen Fällen unbillig wäre, weil schon bei einem Teilverlust der Beschwerde mit einem Betrag von wenigen Cent die 60 EUR betragende Verfahrensgebühr ausgelöst wird, hat der Gesetzgeber dem Gericht in der Anm. zu Nr. 1912 FamGKG KV die Moglichkeit eröffnet, nach billigen Ermessen die Verfahrensgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen oder – wie es das KG hier getan hat – anzuordnen, dass die Gebühr nicht zu erheben ist. Andere Entscheidungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. In der Praxis ist diese Möglichkeit der Ermessensentscheidung, die der Gesetzgeber auch bei anderen Gebühren vorgesehen hat, nicht jedem Richter bekannt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers sollte deshalb bereits in der Beschwerdeschrift den als solchen nicht erforderlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung nach der Anm. zu Nr. 1912 FamGKG KV bzw. der für das betreffende Verfahren einschlägigen Vorschrift für den Fall des nur teilweisen Erfolgs der Beschwerde stellen. So mancher Richter wird damit erstmals auf die Existenz dieser Vorschrift hingewiesen.
VorsRiLG Heinz Hansens
zfs 7/2014, S. 408 - 410