[13] "… I. Das BG stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Bekl. nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) ARB-RU 2000. Die Kl. habe der Bekl. die mit der X getroffenen Vereinbarungen, insb. die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe sie mit dem Prozessbetreuungsvertrag und dem dort zugunsten der X vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, der nur seinem Vertragspartner zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen."
[14] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bekl. ist nach den §§ 1, 2 d), 4 (1) S. 1 a) ARB-RU 2000 vertraglich verpflichtet, der Kl. den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
[15] 1. Anders als das BG angenommen hat, folgt die Leistungsfreiheit der Bekl. nicht aus einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) ARB-RU 2000. Dabei kann offen bleiben, ob die Kl. ihre Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer Leistungsfreiheit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB-RU 2000 entgegensteht.
[16] a) § 17 (6) ARB-RU 2000 weicht zum Nachteil des VN von der Neuregelung des § 28 VVG ab. Die Rechtsfolgenregelung in § 17 (6) S. 1 und 2 ARB-RU 2000 beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG a.F. (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 17 ARB 2000 Rn 78); S. 3 setzt die hierzu entwickelte Relevanzrechtsprechung … um. Von der ihr durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG eröffneten Anpassungsmöglichkeit hat die Bekl. keinen Gebrauch gemacht.
[17] aa) § 28 VVG n.F. ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 2010 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG). Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach § 4 (1) S. 1 a) ARB-RU 2000 “grds. von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.’ Begehrt der VN Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet (Senat VersR 2013, 899 Rn 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, den mit Schreiben v. 15.2.2010 erklärten Widerspruch anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen (vgl. Senat a.a.O. Rn 13–17). Erst danach hat die Kl. um Deckung ersucht.
[18] bb) § 17 (6) ARB-RU 2000 weicht entgegen § 32 S. 1 VVG zum Nachteil des VN von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ab (ebenso Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn 78). Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senat BGHZ 191, 159), sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.
[19] (1) § 17 (6) S. 1 ARB-RU 2000, der bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grds. Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG) für den VN nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG trägt, was sich aus der Formulierung des Abs. 2 S. 1 und im Umkehrschluss aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ergibt, der VR für den Vorsatz des VN die Beweislast (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn 114; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 28 Rn 67). Nach § 17 (6) S. 1 ARB-RU 2000, dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orientiert, hat hingegen der VN zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn 117). Für den VN nachteilige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 32 Rn 1 i.V.m. § 28 Rn 138 …).
[20] (2) Auch von der in § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. getroffenen Kausalitätsregelung weicht § 17 (6) ARB-RU 2000, der noch am Sanktionsmodell des früheren § 6 VVG a.F. ausgerichtet ist, zum Nachteil des VN ab.
[21] In Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG n.F. fehlt § 17 (6) ARB-RU 2000 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobliegenheit voraussetzt, dass der VR den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
[22] b) Diese Abweichungen führen nach § 32 S. 1 VVG n.F. i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2000 (vgl. Senat BGHZ 191, 159 Rn 19; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des VN stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senat a.a.O.; VersR 1995, 1185 unter I 3 d bb …). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) S. 1 ARB-RU 2000 sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit de...