Die Kl. begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihr für eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
Die Kl. ist Mitversicherte eines bei der Bekl. abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, dem die ARB-RU 2000 zugrunde liegen. Sie enthalten in ihrem § 17 eine Auskunftsobliegenheit, deren Verletzung dem im Jahr 2000 geltenden Recht entsprechend sanktioniert war.
Eine Anpassung an die Vorschriften des VVG in der Fassung des Gesetzes v. 23.11.2007 (BGBl I 2631) nahm die Bekl. nicht vor.
Mit anwaltlichem Schreiben v. 10.6.2011 bat die Kl. um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die A Lebensversicherung AG (L), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Kl. hatte bei L im Zeitraum vom 1.11.2004 bis zum 1.6.2010 eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten. Am 3.2.2010 schloss sie mit der X einen "Prozessbetreuungsvertrag", in dem es unter anderem heißt:
"Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übernehmen muss. Im Gegenzug erhebt die X außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren."
Ich … bin davon überzeugt, dass nach Kündigung meines Versicherungsvertrages durch einen Anwalt ein erheblich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann. Um von möglichen zusätzlichen Rückerstattungen zu profitieren, bitte ich um Unterstützung durch die Gesellschaft … unter Einbeziehung meiner Rechtsschutzversicherung. … “
Mit dem Vertrag wurde X beauftragt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gegen eine Gebühr i.H.v. 87,50 EUR umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte X i.H.v. 25 % beteiligt werden. Die Kl. sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von X ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde eine L gegenüber nicht offen zu legende Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag vereinbart.
Mit anwaltlichem Schreiben v. 15.2.2010 ließ die Kl. den "Widerspruch gem. § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung" des Versicherungsvertrages erklären. Der L erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an die Kl. aus.
Mit ihrer Deckungsschutzanfrage bat die Kl. um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7 % Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwähnen. Mit Schreiben v. 2.8.2011 lehnte die Bekl. den beantragten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch die Kl. und auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab.