"Das angefochtene Urteil ist aufgrund lückenhafter, die Verurteilung nicht tragender Feststellungen auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben. Unter Beschränkung auf die wesentlichen Punkte hat die StA bei dem Schleswig-Holsteinischen OLG hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Antragsschrift u.a. ausgeführt:"
“Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es sowohl hinsichtlich der Feststellungen zur Tat als auch bezüglich der Beweiswürdigung keine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage enthält und deswegen den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht entspricht. Auch wenn die Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegen, muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (so schon BGH NStZ 1985, 184). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insb. lückenfrei sein, Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betr. zulassen, ausdrücklich erörtert werden (u.a. OLG Düsseldorf VRR 2011, 243; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71, Rn 43 m.w.N.).
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betr. in L die R-Allee/ Richtung G und missachtete dabei das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden dauerte. Bereits diese Feststellung ist unzureichend und zu knapp. Aus den Feststellungen des Gerichts lässt sich bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen, um welche Art von Wechsellichtzeichenanlage es sich gehandelt hat, was aber für die Frage, ob es sich vorliegend um einen typischen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers handelt, weil ja der Rotlichtverstoß länger als 1 Sekunde dauerte, von Bedeutung sein kann. Denn nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde stellt eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV dar.
Darüber hinaus lassen die Gründe außerdem hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht erkennen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betr. eingelassen hat – außer, dass er die Fahrereigenschaft eingeräumt hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung aufgrund welcher tragenden Beweismittel für widerlegt ansieht (KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71, Rn 106). Ebenso wenig werden die Angaben des Zeugen angeführt und dargelegt, warum diesen offenbar der Vorzug gegeben wird.
Darüber hinaus erfolgte nach den Feststellungen des AG die Messung der Rotlichtdauer mit dem standardisierten Messverfahren Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt zwar ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des BGH und der Obergerichte dar (vgl. u.a. BGHSt 46, 358; OLG Hamm NZV 2000, 426). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752). Allerdings bedarf es zumindest der Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten induktionsschleife. Ohne diese Darlegungen lässt sich für das Rechtsbeschwerdegericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wären Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen.
Die verwendeten Messfotos wurden im Übrigen nicht durch eine prozessökonomische ausdrückliche Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Urteilsbestandteil gemacht und können deshalb vom Rechtsmittelgericht nicht eingesehen werden. Darüber hinaus wurden gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen, z.B. zur Eichung des Geräts, durch unzulässige Bezugnahmen ersetzt, so dass es verfa...