Bei der aktuellen Umfrage 2014 zeigt sich eine Tendenz, die sich bereits bei anderen Branchenumfragen bei der offenen Befragung als besondere Gefahr herausgestellt hat. Denn naturgemäß wird seitens des Verbandes für die Umfrage auch mit dem Hinweis ihrer Bedeutung für die Praxis, d.h. konkret der Bestimmung der üblichen Vergütung, geworben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass ein Interessenverband über die eigene Umfrage den eigenen Durchschnittssatz für die begehrte Vergütung bestimmen kann. So ist bereits seit der PUS 2010 zur PUS 2012 bei den wesentlichen Abrechnungsgruppen ein Preisanstieg um 7 % festzustellen gewesen. Die neue PUS 2014 weist im Schnitt eine Preissteigerung von gut 10 % aus, die sicher nicht allein mit einem Anstieg der Betriebskosten erklärt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass Abschleppaufträge im staatlichen Auftrag nach entsprechenden Ausschreibungen zu einem Festpreis erfolgen, der bereits unter dem durchschnittlichen Satz für nur eine Stunde nach der PUS 2012 liegt. So liegt die Vergütung in NRW im Auftrag des Staates als Festpreis für den Abschleppauftrag bei einem Pkw je nach betroffener Stadt bzw. betroffenem Kreis i.d.R. zwischen 50 und 100 EUR. Auch in teureren Regionen liegen die Preise noch unter dem Stundensatz von 128 EUR nach der PUS – so z.B. im Bundesland Bayern zwischen 95 und 125 EUR. Und ein großer deutscher Automobilclub ist dafür bekannt, dass ein Betrag in einer Größenordnung von gerade einmal 60 EUR gezahlt wird.

Daher bleibt abzuwarten, wie die PUS 2014 in Rechtsprechung und Literatur bewertet wird. Bei vergleichbar fragwürdigen Anstiegen ist z.B. in der Vergangenheit auch auf die ältere "unbeeinflusste" Umfrage abgestellt und diese dann moderat um einen Inflationsaufschlag von z.B. 2 %[13] erhöht worden. Und natürlich besteht im Streitfall immer die Möglichkeit, eine Überprüfung durch einen Sachverständigen im Auftrag des Gerichts durchführen zu lassen, wenn das Gericht der PUS als Schätzungsgrundlage, ggf. auch mit Zu- oder Abschlägen, nicht folgt. Im Übrigen ist zu hoffen, dass sich in diesem Bereich keine zwei unterschiedlichen Tarife je nach Auftraggeber entwickeln, denn die damit verbundenen Problematiken sind aus einem anderen Themenbereich bereits hinlänglich bekannt.

[13] Z.B. LG Dortmund, Urt. v. 25.11.2009 – 4 S 45/09 – juris.

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