In der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung des zu ersetzenden Aufwandes eines im Schadensfall vom Geschädigten eingeschalteten Werkunternehmers wird immer wieder der Begriff der üblichen Vergütung als Vergleichsmaßstab angeführt. Die Bestimmung dieser Vergütung bei der Einschaltung eines Abschleppunternehmers ist mithin in einem ersten Schritt näher darzulegen.
I. Rückgriff auf die Preis- und Strukturumfrage des VBA
Zur Bestimmung der als üblich anzusehenden Kosten ist anerkannt, dass auf bestimmte Tabellen- und Umfragewerke zurückgegriffen werden kann, die in der Praxis als verlässliche Schätzungsgrundlage eingeschätzt und ggf. mit Auf- und Abschlägen modifiziert werden können. Handelt es sich dabei aber um offene Befragungen der betroffenen Werkunternehmer, besteht allerdings die Gefahr, dass diese in Kenntnis der Bedeutung dieser Umfrage ihre Werte steuern können, wie die intensive Diskussion zur Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten in den letzten Jahren gezeigt hat. Daher ist eine genaue Betrachtung der entsprechenden Veränderungen zur Vorumfrage erforderlich. Im Bereich der Abschleppkosten wird in diesem Kontext die Preis- und Strukturumfrage (PUS) des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) regelmäßig in der Praxis berücksichtigt. Dieser Verband wurde im Jahre 1963 gegründet und weist derzeit ca. 1.400 Mitglieder auf. Die in den Umfragen aus 2010 und 2012 angeführten Werte werden in der Rechtsprechung zunehmend als taugliche Schätzungsgrundlage bestätigt. Für das Jahr 2014 ist gerade eine neue Umfrage durchgeführt worden.
II. Aufbau und Grundbegriffe der Umfrage
Die Umfrage unterteilt sich dabei im Wesentlichen in den Bereich des Stundensatzes für das Abschleppen im Pkw-Bereich einerseits und im Lkw-Bereich anderseits. Daneben enthält sie eine Übersicht für die Preise bei der Reinigung der Fahrbahn und dem Einsatz von Ölbindemitteln, eine Darstellung der üblichen Personalkosten und der Zeiteinteilung für Zuschläge auf diese Personalkosten und den Kosten für eine Verwahrung von Fahrzeugen.
1. Abrechnung nach Zeiteinheiten inkl. Fahrer
Die Umfrage zeigt, dass die Mehrheit der Abschleppunternehmen den Preis bei dem Einsatz eines Abschleppfahrzeugs auf Stundenbasis abrechnet, wobei in der Vergütung pro Stunde auch der Fahrer samt Personalkosten, alle Fahrtkosten und eine Reihe an üblichen Nebenkosten wie beispielsweise die Hakenlastversicherung enthalten sind.
2. Eingesetztes Fahrzeug
Das eingesetzte Fahrzeug wird nach seinem Gewicht bzw. der möglichen Traglast klassifiziert. Des Weiteren wird zwischen einem Abschleppfahrzeug mit dem Einsatz einer bloßen Seilwinde (LBK) und dem Einsatz eines Krans (LBFK) unterschieden. Letztere Fahrzeuge kommen im Pkw-Auftragsbereich insbesondere bei einer Bergung des verunfallten Fahrzeugs zum Einsatz, wenn dieses von der Fahrbahn abgekommen ist. Der Stundensatz für ein Fahrzeug mit Kran liegt dementsprechend auch höher als bei dem eines Fahrzeugs ohne Kran. Gemäß der Umfrage unter seinen Mitgliedern hat der VBA folgende Definition für eine Bergung getroffen, welche im Übrigen auch den allgemeinen Sprachgebrauch betrifft:
"Ein Fahrzeug muss geborgen werden, wenn es bei angenommener Fahrfähigkeit aus eigener Kraft die Fahrt nicht fortsetzen könnte. Unter Bergung wird das Aufrichten bzw. Herausziehen festsitzender Fahrzeuge verstanden. Die Bergung ist beendet, wenn das Fahrzeug für den Abtransport bereit ist."
Diese Definition ermöglicht eine klare Trennung zwischen dem einfachen Abschleppvorgang (z.B. bei einem liegen gebliebenen, verunfallten oder wegen falschen Parkens abzuschleppenden Fahrzeug) und einer weitergehenden Bergung, bei welcher ein festsitzendes Fahrzeug aufgerichtet bzw. herausgezogen wird. Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bergung eines Kfz grundsätzlich ein Abkommen des Fahrzeugs von der Straße erfordert. Im Haftpflichtfall wirkt sich dies auf den (moderat) erhöhten Stundensatz des eingesetzten Fahrzeugs aus. Im Schutzbrieffall muss insoweit zusätzlich beachtet werden, dass der Versicherer nach den meisten Bedingungen für einen reinen Abschleppvorgang eine Höchstgrenze von derzeit 150 EUR vorgesehen hat und nur für die o.g. zeitlich begrenzte Tätigkeit einer Bergung eine der Höhe nach nicht beschränkte Deckung besteht.
3. Personalkosten
Da bei dem Stundensatz bereits der...