Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und in welchem Umfang die PUS, die gerade im Jahr 2014 wieder durchgeführt worden ist, weiterhin eine taugliche Schätzungsgrundlage darstellen wird.
1. Überdurchschnittlicher Preisanstieg
Bei der aktuellen Umfrage 2014 zeigt sich eine Tendenz, die sich bereits bei anderen Branchenumfragen bei der offenen Befragung als besondere Gefahr herausgestellt hat. Denn naturgemäß wird seitens des Verbandes für die Umfrage auch mit dem Hinweis ihrer Bedeutung für die Praxis, d.h. konkret der Bestimmung der üblichen Vergütung, geworben. Dies birgt die Gefahr in sich, dass ein Interessenverband über die eigene Umfrage den eigenen Durchschnittssatz für die begehrte Vergütung bestimmen kann. So ist bereits seit der PUS 2010 zur PUS 2012 bei den wesentlichen Abrechnungsgruppen ein Preisanstieg um 7 % festzustellen gewesen. Die neue PUS 2014 weist im Schnitt eine Preissteigerung von gut 10 % aus, die sicher nicht allein mit einem Anstieg der Betriebskosten erklärt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass Abschleppaufträge im staatlichen Auftrag nach entsprechenden Ausschreibungen zu einem Festpreis erfolgen, der bereits unter dem durchschnittlichen Satz für nur eine Stunde nach der PUS 2012 liegt. So liegt die Vergütung in NRW im Auftrag des Staates als Festpreis für den Abschleppauftrag bei einem Pkw je nach betroffener Stadt bzw. betroffenem Kreis i.d.R. zwischen 50 und 100 EUR. Auch in teureren Regionen liegen die Preise noch unter dem Stundensatz von 128 EUR nach der PUS – so z.B. im Bundesland Bayern zwischen 95 und 125 EUR. Und ein großer deutscher Automobilclub ist dafür bekannt, dass ein Betrag in einer Größenordnung von gerade einmal 60 EUR gezahlt wird.
Daher bleibt abzuwarten, wie die PUS 2014 in Rechtsprechung und Literatur bewertet wird. Bei vergleichbar fragwürdigen Anstiegen ist z.B. in der Vergangenheit auch auf die ältere "unbeeinflusste" Umfrage abgestellt und diese dann moderat um einen Inflationsaufschlag von z.B. 2 % erhöht worden. Und natürlich besteht im Streitfall immer die Möglichkeit, eine Überprüfung durch einen Sachverständigen im Auftrag des Gerichts durchführen zu lassen, wenn das Gericht der PUS als Schätzungsgrundlage, ggf. auch mit Zu- oder Abschlägen, nicht folgt. Im Übrigen ist zu hoffen, dass sich in diesem Bereich keine zwei unterschiedlichen Tarife je nach Auftraggeber entwickeln, denn die damit verbundenen Problematiken sind aus einem anderen Themenbereich bereits hinlänglich bekannt.
2. Personalkostenzuschläge
Abgesehen von dieser grundsätzlichen Problematik bestehen in der Rechtsprechung auch Bedenken, die Werte aus der PUS unkritisch für alle Zeitzuschläge anzuwenden. So soll beispielsweise bereits ein Überstundenzuschlag in der Zeit von 16:30 bis 18 Uhr erhoben werden. Dies wird in der Rechtsprechung allerdings zu Recht noch als normale Geschäftszeit bewertet und ein solcher Zuschlag abgelehnt.
3. Abrechnungstakt
Auffällig ist auch, dass die PUS eine Abrechnung der Vergütung nach Ablauf einer Stunde im Zeitabstand von weiteren 30 Minuten vorsieht. Diese Behauptung unterliegt bereits erheblichen Bedenken, wenn bedacht wird, dass beispielsweise bei der Reparatur von Kfz eine Taktung im Abstand von wenigen Minuten als Gegenstand der Abrechnung branchenüblich ist. Auch eine Ölspurbeseitigung wird üblicherweise sogar im Minutentakt dokumentiert und abgerechnet. Mithin kann ein Takt von 30 Minuten im Bereich des Schadensersatzrechts, bei dem ein Dritter als Schädiger bekannter Maßen eintrittspflichtig ist, die Gefahr eines besonderen Missbrauchs bei der Angabe der maßgeblichen Einsatzzeit bzw. Abrechnung begründen. Dementsprechend wird dieser Takt – zumindest im Anwendungsbereich der §§ 249 ff. BGB – in der Rechtsprechung üblicherweise nicht anerkannt.