VVG § 47 § 81 Abs. 2
Leitsatz
1. In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem VN gem. § 47 VVG zugerechnet.
2. In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier mit 2,07 ‰) den VR i.d.R. zu einer Leistungskürzung auf Null.
LG Dortmund, Urt. v. 27.2.2014 – 2 O 370/13
Sachverhalt
Die Kl. hat bei der Bekl. eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung vom 300 EUR für einen geschlossenen Kastenwagen abgeschlossen. Dieses Fahrzeug steht im Eigentum der C Bank, die das versicherte Fahrzeug an den Ehemann der Kl. verleast hat.
Mit dem versicherten Fahrzeug kam der Ehemann der Kl. auf trockener und beleuchteter Fahrbahn in E nachts gegen 2.17 Uhr von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Straßenbaum. Beim Eintreffen der Polizei schwankte er leicht und schien unter Alkoholeinfluss zu stehen. Eine Alkoholprobe der Atemluft ergab einen Wert von 1,39 ‰, die daraufhin veranlasste Blutalkoholprobe einen Mittelwert von 2,07 ‰. Mit diesen Erkenntnissen lehnte die Bekl. das Begehren der Kl. auf Versicherungsleistung wegen der unfallbedingten Schäden am versicherten Fahrzeug ab.
Die Kl. meint, die Bekl. sei zur bedingungsgemäßen Entschädigung verpflichtet, weil ihr Ehemann nicht ihr Repräsentant sei. Ob ein Leasingnehmer Repräsentant des Leasinggebers sei, könne dahinstehen, da sie – die Kl. – das Fahrzeug nicht verleast habe.
2 Aus den Gründen:
" … Die Klage ist unbegründet."
I. Die Kl. kann von der Bekl. aus dem bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrag keine Leistungen für die bei dem durch ihren Ehemann verursachten Verkehrsunfall v. 14.2.2013 entstandenen Schäden am versicherten Fahrzeug verlangen, da ihr Ehemann den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ihr – der Kl. – das Verhalten ihres Ehemanns gem. § 47 VVG zuzurechnen ist und die Schwere des Verschuldens des Ehemanns der Kl. die Bekl. zu einer Leistungskürzung auf Null berechtigt.
1. Allerdings scheitert die Klage nicht an einer von der Bekl. gerügten Aktivlegitimation der Kl. Denn auch in der Fremdversicherung steht gem. § 45 VVG sowie nach den üblicherweise vereinbarten AKB z.B. F.2 AKB 2008 – die Parteien haben zu den konkret vereinbarten AKB nichts vorgetragen – die Ausübung der Rechte nur dem VN mithin der Kl. zu. Daran vermag die im Leasingvertrag vereinbarte Abtretung der Ansprüche des Ehemanns der Kl. an die Leasinggeberin nichts zu ändern.
2. Die Bekl. ist gem. § 81 Abs. 2 VVG allerdings nicht zur Leistung verpflichtet, da der Ehemann der Kl. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn der Ehemann der Kl. ist nach dem unstreitigen Sachverhalt mit dem versicherten Fahrzeug in betrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,00 ‰ auf trockener und beleuchteter Fahrbahn von dieser abgekommen und gegen einen Straßenbaum geprallt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist grds. objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ und höher absolut fahruntüchtig ist, so dass die Alkoholfahrt des Ehemanns der Kl. – was diese auch nicht in Zweifel zieht – als grob fahrlässig anzusehen ist. Die Kausalität zum stattgefundenen Schaden am versicherten Fahrzeug verursachenden Unfall wird vermutet (Anscheinsbeweis).
Entgegen der Auffassung der Kl. ist ihr die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zuzurechnen. Zwar kann eine Repräsentantenstellung ihres Ehemanns nicht festgestellt werden. Da die Kl. kein Sachinteresse an dem für sie fremden Fahrzeug hat, käme ohnehin nur eine Repräsentantenstellung ihres Ehemanns im Rahmen der Vertragsverwaltung des Versicherungsvertrages in Betracht, für die zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen und die zum anderen für den Versicherungsfall ohne jede Bedeutung wäre.
Die Zurechnung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ihren Ehemann auf die Kl. erfolgt über § 47 Abs. 1 VVG. Danach ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des VN von rechtlicher Bedeutung ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine den VN belastende Zurechnung des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Mitversicherten erfolgt (OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1123; OLG Hamm r + s 1996, 129; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB, F Rn 18).
Bei der vorliegenden Kraftfahrtvollversicherung handelte es sich um eine Fremdversicherung, in die auch der Ehemann der Kl. als Leasingnehmer und mitversicherte Person einbezogen war. Denn die Kaskoversicherung, aus der die Kl. ihre Ansprüche ableitet, deckt nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers (Interesse am Erhalt des Substanzwertes der versicherten Sache), sondern auch das Sachersatzinteresse desjenigen, der dem Eigen...