" … Zutreffend stellt das LG fest, dass der Kl. bereits nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf Zahlung der sog. Neuwertspitze hat. Denn die dafür notwendigen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt."
Gem. § 27 Nr. 7 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (VGB 2003) erwirbt der VN den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.‘
Soweit der Kl. unter Hinweis auf den Aufsatz von Schwintowski (VuR 2013, 291 ff.) die Ansicht vertritt, diese Klausel sei gem. § 307 BGB wegen Intransparenz und Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam, folgt der Senat ihm nicht, zumal sich der Aufsatz lediglich mit der Frage beschäftigt, ob einem durchschnittlichen VN durch die Verwendung des Verbs “sicherstellen‘ ausreichend deutlich gemacht wird, dass er den Anspruch auf die Neuwertspitze nur dann erwirbt, wenn er innerhalb der Drei-Jahres-Frist einen verbindlichen Bauvertrag oder Fertighauskaufvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer abschließt (so BGH VersR 2004, 512 – 514) und ob – diese Auslegung des Verbs “sicherstellen‘ zugrunde gelegt – nicht der Vertragszweck gefährdet wird. Denn vorliegend kommt es auf eben diese Fragen entscheidungserheblich gar nicht an. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der Abschluss eines Kaufvertrages über eine gebrauchte Immobilie als “Wiederherstellung‘ i.S.d. § 27 Nr. 7 VGB 2003 angesehen werden kann. Diese Frage verneint das LG zu Recht.
Nach st. Rspr. des BGH stellt auch die Neuwertversicherung eine Schadensversicherung dar, mit der Folge, dass der aus ihr herrührende Ersatzanspruch auf den Umfang des tatsächlichen Schadens beschränkt ist (BGH VersR 1984, 843 – 844; VersR 1990, 488 – 489). Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es lediglich, die Bereicherung durch Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertentschädigung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem VN durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Neuwertklausel soll nur denjenigen Nachteil ausgleichen, der dem VN dadurch entsteht, dass er mehr als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut (BGH r+s 2011, 433 – 434; OLG Köln VersR 2006, 1357 – 1358), weshalb der Entschädigungsanspruch auf diesen tatsächlichen Nachteil beschränkt ist. Die Neuwertentschädigung soll es dem VN nicht darüber hinaus ermöglichen, das abgebrannte Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser geeignetes Objekt zu ersetzen (BGH VersR 1984 a.a.O.).
Dies zugrunde gelegt, setzt der Anspruch auf die Neuwertspitze seinem Regelungszweck nach voraus, dass der VN ein neues Gebäude errichtet oder eine zu errichtende neue Immobilie erwirbt ( … ; für Abschluss eines Fertighauskaufvertrages: BGH VersR 2004, 512). Dabei muss das neue Gebäude auch in etwa dieselbe Größe aufweisen wie das abgebrannte Gebäude … ; denn nur dann entstehen Mehrkosten dadurch, dass der VN ein dem abgebrannten Versicherungsgegenstand vergleichbares Gebäude “wiederherstellt‘.
Vorliegend liegt keine Wiederherstellung vor. Denn der Kl. hat schon keine neue, sondern eine gebrauchte Immobilie, erworben. Dafür fällt die Neuwertspitze schon deshalb nicht an, weil eine gebrauchte Immobilie nicht zum Neu-, sondern stets nur zum Zeitwert gekauft wird und deshalb Nachteile in der dargestellten Form für den VN gar nicht anfallen. Denn solange die gebrauchte Immobilie zu der abgebrannten Immobilie i.S.d. § 27 Nr. 7 VGB 2003 gleichwertig wäre, könnte der VN diese grds. ohne Zusatzaufwendungen mit der als Zeitwertentschädigung gezahlten Versicherungsleistung finanzieren. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kl. mit dem Haus in B kein dem abgebrannten Gebäude vergleichbares aus entsprechendes Haus mit 2 Zimmern und einer umbauten Fläche von 75 qm sowie einer Dachausbaumöglichkeit, sondern tatsächlich ein massiv unterkellertes Einfamilienhaus mit 5 Zimmern, 2 Bädern, einer Loggia im Obergeschoss und einer Wohnfläche von 137 qm (laut Kaufvertrag sogar 151 qm) auf zwei Geschossen, sowie Garage, Massivschuppen und Pool erworben hat. Der Kl. selbst gibt den (Zeit-)Wert für das Kaufobjekt ohne Grundstück mit knapp 134.000 EUR an, während der Sachverständige … einen (Zeit-)Wert des abgebrannten Gebäudes von nur 90.925 EUR festgestellt hat; selbst der (Neu-)Wert des versicherten Gebäudes bleibt mit 115.652 EUR noch deutlich hinter dem Zeitwert des neuen Gebäudes zurück. … “
zfs ...