[13] "… 1. Dem VN einer Sachversicherung werden von der Rspr. aus dem Leistungsversprechen des VR abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das BG im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der VN gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der VN nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der VN genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zu alldem Senat VersR 2007, 241 Rn 9 f. m.w.N.; st. Rspr.)."
[14] Ist dem VN dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des VR, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem VR Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senat NJW-RR 1996, 981 unter 1a m.w.N.; st. Rspr.).
[15] 2. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisführung hat das BG nicht hinreichend auseinander gehalten, indem es bereits das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls in vorstehendem Sinne mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat.
[16] a) Davon, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort jedenfalls im Wesentlichen vorhanden und danach nicht mehr auffindbar gewesen sind (vgl. Senat VersR 2007, 102 Rn 14; VersR 1995, 956 unter 3a) ist im Revisionsverfahren zugunsten des Kl. auszugehen, weil das BG hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
[17] b) Vom bislang nicht festgestellten sog. Beutenachweis abgesehen lassen die vom BG festgestellten Tatsachen bei Berücksichtigung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen Tat (vgl. Senat VersR 2007, 241 Rn 12).
[18] aa) Zutreffend erkennt das BG, dass die Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür eine Indizwirkung für den behaupteten Einbruch haben. Insbesondere waren die Spuren derart, dass es erst gutachterlicher Untersuchung bedurfte, ob diese eventuell nicht mit einem Aufbrechen der Tür in Einklang zu bringen und ob sie in verschlossenem Zustand oder bei geöffneter Tür verursacht worden sind.
[19] Demgemäß geht auch das BG nicht davon aus, dass die am Tatort vorgefundenen Spuren so unbedeutend sind, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuteten. Es hat seiner Entscheidung vielmehr die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, der im schriftlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Schaden an Tür und Zarge durch einen Einbruch entstanden sein kann, und hiervon auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem BG nicht abgerückt ist, sondern erklärt hat, dass ein Einbruch nicht ausgeschlossen sei.
[20] bb) Damit aber lag – insb. im Zusammenhang mit den weiteren Umständen wie den verstreuten Uhren und dem Vorhandensein von Hebelspuren auch an anderen Türen im selben Gebäude – hinsichtlich eines möglichen Eindringens in die Geschäftsräume das äußere Bild eines Einbruchs vor. Dem steht anders als das BG meint nicht entgegen, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Eingangstür nach den Ausführungen des Sachverständigen im Falle ihres gewaltsamen Aufbruchs als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist.
[21] (1) Diese Unwahrscheinlichkeit betrifft nicht mehr das schon durch die vorhandenen Spuren erzeugte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, sondern allein die Frage, ob trotz dieses äußeren Bildes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die bloße Vortäuschung eines Einbruchs besteht.
[22] Soweit das BG demgegenüber gemeint hat, dass schon das äußere Bild “stimmige‘ Spuren voraussetze, die hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien, hat es die Senatsrechtsprechung erkennbar missverstanden. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren “stimmig‘ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schl...