Der Bekl. mietete von der gewerblich tätigen Kl. einen Fahrzeuganhänger zum Preis von 38 EUR brutto für vier Stunden, um auf diesem einen ausgebrannten Pkw zu überführen. Auf einer Brücke geriet der Anhänger in eine Pendelbewegung, so dass das Gespann verunfallte und der Anhänger einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Hergang des Schadensereignisses ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien hatten in dem Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Bekl. mit einer Selbstbeteiligung von 350 EUR vereinbart, wobei ein besonderes Entgelt im Vertrag nicht vereinbart war. Der Formularvertrag enthielt dazu folgende Bestimmungen:
"Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für:"
– Schäden, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, Alkohol etc.) oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig,
– Schäden, die durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände,
– Schäden am Fahrzeug einschließlich Aufbauten (Plane, Koffer, Spiegel etc.), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Einfahrtshöhe
verursacht werden.“
Das AG hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die vereinbarten Selbstbeteiligungskosten zuzüglich Mahnkosten zugesprochen. Auf die Berufung hat das LG der Klage in Höhe des an dem Anhänger entstandenen Schadens mit Ausnahme des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages, den die vorsteuerabzugsberechtigte Kl. verlangt hatte, stattgegeben. Das LG hat den Ausschluss der Haftungsbegrenzung für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder durch grob fahrlässiges Verhalten entstehen, für unwirksam gehalten, so dass an deren Stelle die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VV sowie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung der Ziffer A.2.3.2 AKB über den nicht versicherten Betriebsschaden trete. Da das Schadensereignis durch eine falsche Beladung des Anhängers herbeigeführt worden sei, sei ein nicht versichertes Ereignis die Ursache des Schadensereignisses gewesen.
Der BGH billigte im Ergebnis die Entscheidung des LG mit der vom LG zugelassenen Revision.