Der Standardkommentar zum VVG und das Maß aller Dinge! So kann man es schon zu Beginn dieser Rezension zusammenfassen, ohne dass es überraschen würde. Seit vielen Jahrzehnten erscheint der von Erich Prölss begründete Kommentar, der sich schnell als Standardwerk auf dem Markt etabliert hat. Dies hat sich bis heute nicht geändert.
Die nunmehr 29. Auflage bringt neben der Aktualisierung der Rechtsprechung (Stand der Bearbeitung ist der 1.8.2014) auch Veränderungen mit sich, die die Arbeit mit dem Buch erleichtern. Erstmals weist der Kommentar für alle Regelwerke Ordnungsnummern auf. Die alphabetische Schnellübersicht zu Beginn des Kommentars trägt zur Benutzerfreundlichkeit bei und ermöglicht ein einfach Auffinden der jeweiligen Bedingungen.
Demgegenüber bleibt die Zweiteilung des Kommentars in Gesetzestext und Kommentierung der Bedingungen der einzelnen Versicherungszweige erhalten – eine Aufteilung, die ich auch weiterhin für vorzugswürdig gegenüber der Zusammenfassung halte, und zwar ebenfalls aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit. Die Kommentierung der einzelnen Versicherungszweige und -bedingungen dominiert das Werk im Umfang. Das eigentliche VVG, zwar immer noch vollkommen ausreichend und sehr gut besprochen, tritt demgegenüber klar zurück.
Die Neuauflage war erforderlich, bedenkt man, dass die Vorauflage 2010 erschien, mithin kurz nach Inkrafttreten des "neuen" VVG. In der Zwischenzeit hat sich viel in Rechtsprechung und Literatur getan. Einige Probleme konnten gelöst werden bzw. es existieren Lösungsansätze hierfür (z.B. Kürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit), andere Probleme sind entstanden. Zudem konnten die Autoren die Kommentierungen nunmehr anpassen, da Übergangsvorschriften nicht mehr in dem Ausmaß zu berücksichtigen sind wie im Jahr 2010, zumal das alte VVG an "Bedeutung" verliert.
Inhaltlich ist in zahlreichen über die Jahrzehnte geschriebenen Rezensionen schon alles zu dem Kommentar gesagt worden. Er ist und bleibt über jeden Zweifel erhaben! Die Kommentierungen sind klar durchdacht und gut strukturiert. Er ist prall gefüllt mit weiterführender und vertiefender Rechtsprechung. Deshalb war es auch nicht vermessen, ein Fazit schon zu Beginn dieser Besprechung zu ziehen. An diesem Kommentar kommt man vollkommen zu Recht nicht vorbei.
Autor: Sebastian Gutt
RA Sebastian Gutt, FA für Verkehrsrecht, Helmstedt
zfs 7/2015, S. 377