1. Bei der Geltendmachung eines unbezifferten Schmerzensgeldbetrags im Adhäsionsverfahren werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen werden konnten und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.

2. Eine Nachforderung in einem anderweitigen Rechtsstreit ist bei Geltendmachung eines unbezifferten Schmerzensgeldbetrags und fehlender Angabe eines nicht durch den Urteilsausspruch erreichten Mindestbetrags und damit fehlender Angabe des Absehens von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1, 3 und 6 StPO aufgrund der Rechtskraftwirkung des Adhäsionsurteils ausgeschlossen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 20.1.2015 – VI ZR 27/14

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