Das OLG Hamm[2] erleichtert die Beweisaufnahme in Standardfällen enorm. Es konstatierte, dass es sich beim Messprotokoll um eine "in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen" handelt, die keine Vernehmung zum Gegenstand hat (§ 256 StPO i.V.m. § 71 OWiG). § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen. Der Verteidiger muss also einen Beweisantrag stellen, wenn er den Messbeamten als Zeugen benötigt.
Zahlreiche Entscheidungen befassten sich mit den Messverfahren. Dabei standen Messungen mit dem System PoliScan Speed mehrfach im Fokus des Interesses. Es gibt nach wie vor amtsgerichtliche Entscheidungen, die umfassend und mit teilweise beachtlichen Begründungsansätzen das Messverfahren anzweifeln.[3] Allerdings hat die obergerichtliche Rechtsprechung klar und einhellig diesen Versuchen eine Absage erteilt.[4] Es wird sich zeigen, wie beharrlich Amtsgericht und Sachverständige weiterhin versuchen werden, sich den Messverfahren im Detail anzunähern.
Eine interessante Nuance zur Identifikation des Betroffenen hatte das KG Berlin[5] zu entscheiden. Es handelte sich um ein Carsharing-Modell, bei dem die Fahrzeuge mit einem im Führerschein eingeklebten Chip (ID) und einem PIN-Code geöffnet und gestartet werden. Wenn der Betroffene sich nicht dazu einlässt, ob er zur Tatzeit der Fahrer gewesen ist, bedarf es im Zweifel eines Identitätsgutachtens, ein bloßer Rückschluss aus den Anmietumständen genügt i.d.R. nicht.
Das KG Berlin[6] hält einen Hinweis nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung für nicht zwingend, wenn der Richter beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen.
Das KG Berlin[7] bestätigte die fehlende Belehrungspflicht des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung, sodass deren Fehlen nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führt. Der Verteidiger muss das Fehlen der Belehrung demnach nur bei besonderen Umständen nach § 257 StPO rügen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen