Der Entbindungsantrag nach § 73 OWiG war wieder einmal Thema der Rechtsprechung. Zunächst wies das OLG Karlsruhe darauf hin, dass den Betroffenen diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, wenn der Antrag missverständlich formuliert ist. Auch für den Fall, dass im Antrag auf Entscheidung im Beschlussweg ein Entbindungsantrag zu sehen wäre, hat der Betroffene auf Nachfrage eine Aufklärungspflicht.
Interessant war die Konstellation, die das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte: Stellt der Betroffene nach Antrag auf Terminverlegung wegen Krankheit einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung gem. § 73 Abs. 2 OWiG, überholt sich der Antrag auf Terminverlegung (Fall der Erledigung), so dass das Bußgeldgericht nur noch über den Entbindungsantrag zu entscheiden hat.
Zur fast schon unsäglich bekannten Problematik der Verpflichtung des Gerichts zur Entbindung des Betroffenen, bestätigte das LG Wuppertal, dass allein die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, nicht von einem persönlichen Eindruck des Gerichts von einem Betroffenen in der Hauptverhandlung abhängt. Auch das OLG Naumburg bestätigte zum Entbindungsantrag, dass die bloße Spekulation, der Betroffene könne sich in der Hauptverhandlung weitergehend einlassen, keine Ablehnung des Entbindungsantrages rechtfertigt.
Für die Frage der Antragsberechtigung bzw. zum Antragszeitpunkt bestätigte das KG Berlin die obergerichtliche Rechtsprechung, dass die nach § 73 Abs. 2 OWiG erforderlichen Erklärungen durch den vertretungsberechtigten Verteidiger auch noch in der Hauptverhandlung abgegeben werden können, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist. Das OLG Bamberg schloss sich dem an und bestätigte zudem die Befugnis des Unterbevollmächtigten zur Antragstellung. Eine Unterzeichnung der Vertretungsvollmacht durch den Betroffenen selbst ist nicht zwingend erforderlich. Zum Antragszeitpunkt ergänzte das OLG Rostock, dass ein erst am Sitzungstag auf der Geschäftsstelle eingehender Entbindungsantrag der Pflicht nicht entgegenstehe, ihn zu bescheiden. Die Fürsorgepflicht gebietet es deshalb, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt.
Das OLG Bamberg erinnerte an den altbekannten Umstand, dass im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden dürfen.
Zur Rechtsbeschwerde konnte das OLG Dresden die bisherige Rechtsprechung bestätigen, dass die Rechtsbeschwerde wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war und die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils keine Auseinandersetzung mit dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Verteidigers des Betroffenen erkennen lassen.
Das OLG Hamm erläuterte, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge der Vortrag gehört, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war.