VVG § 28 Abs. 3
Leitsatz
Hat sich ein VN unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann aber das Unfallgeschehen alsbald aufgrund der Beobachtung von Zeugen einschließlich der Frage einer alkoholischen Beeinflussung des VN aufgeklärt werden, so ist der VR wegen Führung des Kausalitätsgegenbeweises nicht leistungsfrei.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Dortmund, Urt. v. 30.1.2015 – 436 C 5546/13
Sachverhalt
Die Kl. macht gegen den Bekl. Regressansprüche aus Versicherungsvertrag geltend. Das Fahrzeug des Bekl. mit dem amtlichen Kennzeichen … war zum Unfallzeitpunkt am 29.2.2012 bei der Kl. haftpflichtversichert. Der Bekl. befuhr am 29.3.2012 gegen 16:00 Uhr den Parkplatz F-straße vor dem Fitnessstudio "E" in H. Während er in eine Parkbox einparken wollte, stieß er mit seinem Fahrzeug mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke hintere Ecke des rechts neben dem Bekl. geparkten Fahrzeugs der Fa. M+O GmbH. Der Bekl. hielt an, stieg aus seinem Fahrzeug aus und begutachtete sein und das beschädigte Fahrzeug. Danach stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr in eine andere Parkbox auf dem Parkplatz. Daraufhin verließ er sein Fahrzeug und ging in das Fitnessstudio "E". Die Zeugin Z beobachtete diesen Vorgang. Die von Z verständigten Polizeibeamten sprachen im Fitnessstudio den Bekl. an und nahmen den Unfall auf. Sie fertigten Lichtbilder und erstellten eine Unfallskizze. Der Bekl. war nach den Feststellungen der Polizeibeamten verkehrstüchtig.
Die Kl. meint, der Bekl. sei ihr zur Rückerstattung von 1.141,81 EUR wegen der Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, §§ 28 VVG i.V.m. Ziffer E 6 AKB.
2 Aus den Gründen:
" … Die Klage ist unbegründet."
Die Kl. kann von dem Bekl. nicht gem. §§ 116 VVG, 28 Abs. 2 VVG die Zahlung von 1.141,81 EUR im Wege des Rückgriffs verlangen. Auch wenn der Bekl. sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat und gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen hat – wofür alle objektiven Umstände sprechen –, scheidet ein Regress der Kl. jedenfalls gem. § 28 Abs. 3 VVG aus, weil die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich war. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme war bekannt, dass der Bekl. das Fahrzeug geführt hatte. Etwas anderes hätte er auch unmittelbar nach dem Unfall nicht erklären können. Die Polizei hatte die Verkehrstüchtigkeit des Bekl. festgestellt. Der Bekl. hatte den Unfallhergang aus seiner Wahrnehmung geschildert. Etwas anderes hätte er gegenüber der Haftpflichtversicherung ebenfalls nicht erklären können. Die Polizei hat die Unfallschäden durch zahlreiche Fotos festgehalten. Weitergehend hätte auch der Bekl. den Schaden an Ort und Stelle nicht sichern oder der Kl. beschreiben können. Anhaltspunkte für Vorschäden hatte der Bekl. nicht. Darüber hinaus ist der Unfall durch die Zeugin Z beobachtet worden.
Für das Gericht ist nicht ersichtlich, weiche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Bekl. unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie jetzt geschildert worden wäre. Der Bekl. ist schließlich an Ort und Stelle, wenige Minuten nach dem Unfall, “gestellt‘ worden.
Auch die Kl. hat … nicht dargelegt, in welcher Höhe eine Regulierung des Schadens erfolgt wäre, wenn der Bekl. selbst die Polizei verständigt hätte … . Mangels Kausalität einer unterlassenen Schadensanzeige durch den Bekl. ist ein Regress der Kl. daher ausgeschlossen.
Der Bekl. hat auch nicht arglistig gehandelt, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Die strafrechtliche Verurteilung – erst Recht nicht die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO – wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung … . Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der VN einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann … . Die Daten, welche der Bekl. hätte mitteilen können, waren aufgrund des polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfalls vollständig bekannt. Der Bekl. hat den Unfall davon abgesehen durch Schadensanzeige vom 18.4.2012 gemeldet.“
Mitgeteilt von RA Alfons Becker, FA für Verkehrsrecht, Dortmund
zfs 7/2015, S. 395 - 396