II. 2. In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde der Verteidigerin als unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht ihren Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen ihres Mandanten im eigenen Namen zurückgewiesen … .
b) Eine Geltendmachung der Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen des Mandanten durch seinen Verteidiger im eigenen Namen kommt nur dann in Betracht, wenn der Mandant den Erstattungsanspruch an seinen Verteidiger wirksam abgetreten hat. Hieran fehlt es aber im Falle der Beschwerdeführerin.
aa) Allerdings enthält die mit "Vollmacht" überschriebene, formularmäßig ausgestaltete Urkunde vom 19.6.2013 in einem gesonderten nicht nummerierten Absatz unter den im Einzelnen aufgezählten Fällen der Vollmachtserteilung folgende Regelung: "Ich bin damit einverstanden, dass gegen mich Honoraransprüche in Höhe der jeweiligen Pflichtverteidigervergütung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden. Ich trete meine Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse an meine Rechtsanwältin ab."
bb) Diese Regelung über die Abtretung ist unter den vorliegenden Umständen als überraschende Klausel gem. § 305c BGB unwirksam. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insb. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Allerdings ist die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Betroffenen an seinen Rechtsanwalt grds. zulässig, worauf gerade § 43 S. 1 RVG hinweist. Umstritten ist aber, ob die Abtretung innerhalb der Vollmachturkunde erfolgen kann.
In der Rspr. wird dies teilweise unter Hinweis auf § 305c BGB abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2009, 1348; LG Düsseldorf AGS 2007, 34; LG Konstanz Rpfleger 2008, 596; LG Nürnberg-Fürth AnwBl 1976, 166; OVG Münster NJW 1987, 3029 [für Unwirksamkeit außerhalb von Strafprozessen]; so auch Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. § 43 Rn 7).
Demgegenüber halten Teile der Rspr. und die überwiegende Kommentarliteratur die Abtretung in der Vollmachtsurkunde für zulässig (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403; LG Hamburg AnwBl. 1977, 70; LG Leipzig RVGreport 2010, 185 (Burhoff); Göttlich/Mümmler/Feller, RVG 5. Aufl. "Abtretung" Anm. 2; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. § 43 Rn 19; hiervon geht auch Fromm, NJW 2014, 1708, aus). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Abtretung in § 43 RVG ausdrücklich vorgesehen sei und es keine gesetzliche Regelung gebe, gegen die durch die Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen würde (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. § 43 Rn 12; Burhoff, RVGreport 2014, 450 unter IV.2; Volpert, VRR 2007, 57).
Die Zulässigkeit einer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gem. § 43 RVG ändert aber nichts daran, dass die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abtretungsvereinbarung vorliegen müssen. Hartmann (KostG, 44. Aufl., § 43 RVG Rn 6) und Mayer/Kroiß (a.a.O. § 43 Rn 7) weisen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte oder Betroffene seinen Erstattungsanspruch an den Rechtsanwalt formwirksam nach § 398 BGB abgetreten haben müsse. Die Abtretung kann zwar grds. formlos geschehen, setzt aber einen Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant voraus. Der Mandant muss jedoch bei einer mit "Vollmacht" überschriebenen Urkunde nicht davon ausgehen, dass diese neben der aufgrund einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung wirksamen Vollmachtserteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB auch noch eine weitere auf Abschluss eines Abtretungsvertrags gerichtete Willenserklärung enthält. Denn inhaltlich handelt es sich um eine zweiseitige Abrede, die mit der Erteilung der Vollmacht nicht im Zusammenhang steht (vgl. OVG Münster NJW 1987, 3029). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich aus der Überschrift der Urkunde oder sonst in hervorgehobener Weise kein Hinweis darauf ergibt, dass diese neben der Vollmacht noch andere Regelungen enthält, ist die Klausel über die Abtretung gem. § 305c BGB als unwirksam anzusehen.
Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 43 RVG ausgeführt (BT-Drucks 15/1971, Seite 199): "Die vorgeschlagene Regelung ist zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts auch ausreichend. Der Rechtsanwalt wird sich in der Regel den Erstattungsanspruch bereits bei Auftragserteilung, möglicherweise im Zusammenhang mit der Vollmacht abtreten lassen. Mit der Vorlage der Abtretungsurkunde bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde hat er seine Ansprüche gesichert."
In Übereinstimmung hiermit hält auch der Senat die Abtretung im Zusammenhang mit der Vollmacht für zulässig, sofern ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt, was aber vorliegend nicht der Fall war.