Luftverkehrsrecht
Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges (BGH, Anerkenntnisurteil v. 9.6.2015 – X ZR 59/14)
Durch Anerkenntnis des beklagten Luftverkehrsunternehmens haben die Kläger eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) für die Vorverlegung eines Fluges erstritten. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH führte in der Revisionsverhandlung aus, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges liege, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung sei nach der Rechtsprechung des EuGH kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgebe, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden "vorverlegt" wird. Daraufhin hat das beklagte Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Im Streitfall hatten die Kläger Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. Der Rückflug sollte um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Drei Tage vor dem Rückflug war den Klägern mitgeteilt worden, dass der Flug auf 8.30 Uhr – also um ca. 9 Stunden – vorverlegt werde.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2015 v. 9.6.2015
Verkehrsverwaltungsrecht
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe sowie der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes sowie der Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Am 12.6.2015 ist das Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe sowie der Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes v. 8.6.2015 in Kraft getreten, mit dem u.a. die sog. "Ausländer-Maut" umgesetzt werden soll (BGBl I S. 904). Zum Inhalt des Gesetzes siehe zfs 2015, 302. Nachdem die EU-Kommission angekündigt hatte, wegen der Verletzung von EU-Recht ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, hat BM Dobrindt angekündigt, die Umsetzung der Maut bis zu einer Entscheidung des EuGH zurückzustellen. Zugleich bekräftigte der Minister seine Auffassung, dass das Gesetz mit EU-Recht vereinbar sei.
Quelle: Homepage des BMVI unter Hinweis auf ein Interview von BM Dobrindt mit der "Bild"-Zeitung am 18.6.2015 – www.bmvi.de
Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes
Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe ist zudem am 11.6.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG) v. 8.6.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 901). Das Gesetz sieht u.a. die Steuerentlastung für inländische Kraftfahrzeuge im Gegenzug zur Einführung der Pkw-Maut vor. Die Steuerentlastungen sollen in Kraft treten, sobald die Pkw-Maut erhoben wird. Die übrigen Regelungen des Gesetzes sind bereits am 12.6.2015 in Kraft getreten.
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Am 1.7.2015 tritt ferner das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes v. 10.6.2015 in Kraft (BGBl I. S. 922). Mit dem Gesetz soll die Lkw-Maut zum 1.7.2015 auf weitere 1.100 km autobahnähnliche vierspurige Bundesstraßen ausgeweitet werden. Zudem sollen zum 1.10.2015 Lkw zwischen 7,5 und 12 t zulässigem Gesamtgewicht in das Mautsystem einbezogen werden.
Quelle: BR-Drucks 543/14
Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 28.5.2015
Am 6.6.2015 ist das Neunte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften v. 28.5.2015 in Kraft getreten (BGBl I. S. 824). Das Gesetz enthält die rechtlichen Grundlagen, um privaten Stellen wesentliche Prüfaufgaben zu übertragen, die im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen durchzuführen sind. Dies betrifft sowohl die Teilsysteme der Fahrzeuge als auch diejenigen der Infrastruktur (Leit- und Sicherungstechnik, Anlagen der Energieversorgung sowie Ingenieur-, Ober- und Hochbauanlagen).
Quelle: BR-Drucks 646/14
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 7/2015, S. 362