Angesichts der möglichen Unterschiede bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung einzelner Schadenspositionen kann es sich empfehlen, in einer Vereinbarung oder einem Vergleich die jeweiligen Schadenspositionen konkret zu beziffern.

Geschieht dies nicht, ist zu schätzen und das – so der BFH[44] – nicht verhältnismäßig entsprechend der Höhe der einzelnen Schadenspositionen, sondern unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die einzelnen Ansprüche im Prozesswege würden durchgesetzt werden können.

[44] BFH, Urt. v. 29.10.1959 – IV 235/58 U, VersR 1960, 336: Nachgewiesene Beträge (Krankheitskosten, Kosten der Rekonvaleszenz, Aufwendungen für eine Haushaltshilfe) würden kaum gekürzt, eher sei dies bei Verdienstausfall und Schmerzensgeld anzunehmen.

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