Die Festsetzung und Erhebung von Steuern berührt Grundrechte, zumindest das allgemeine Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Nach dem sich daraus ergebenden Grundsatz des Gesetzesvorbehalts können Steuern also nur festgesetzt und erhoben werden, wenn es eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt.
Welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, ist im Einzelnen in § 2 Abs. 1 EStG bestimmt: Betroffen können hier Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit sein – bei diesen wird auf den Gewinn abgestellt; außerdem kommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte (etwa Renten i.S.d. § 22 EStG) in Betracht – bei diesen wird auf den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abgestellt.
Die Gewerbesteuer belastet die Erträge von gewerblichen Unternehmen – und zwar über die Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag ausschließlich den Ist-Ertrag, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb – § 7 S. 1 GewStG.
I. Einkommensteuer
Ob und ggf. in welcher Höhe Einkommensteuer anfällt, ist davon abhängig, ob es sich überhaupt um steuerbare Einkünfte handelt – falls ja, ob diese dann nicht etwa steuerbefreit sind – falls sie nicht steuerbefreit sind, mit welcher Höhe sie in die Bemessungsgrundlage einfließen – und sodann, welche Steuertarifnorm anwendbar ist.
1. Steuerbare Einkünfte
Einkünfteerzielung setzt – sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften – eine wirtschaftlich auf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Erforderlich ist also eine Vermögensmehrung. Abgrenzungskriterium zu einer nichtsteuerbaren Vermögensmehrungen ist, ob der Steuerpflichtige auf die Vermögensmehrung gerichtet wirtschaftlich tätig geworden ist.
Damit stellen beispielsweise
schon keine steuerbaren Einkünfte dar.
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei der Abgeltung vermehrter Bedürfnisse i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Gestalt des konkreten, durch den Schädiger auszugleichenden Mehrbedarfs – so der BFH – um lediglich "durchlaufendes Geld". Der Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen. Sie sollen die Nachteile ausgleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Der Geschädigte erlangt hier kein – zusätzliches – Einkommen, vielmehr wird nur eine Minderung ausgeglichen. In den einzelnen Rentenleistungen ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Wird ein Vermögensanspruch in wiederkehrenden Leistungen erfüllt, umfassen diese zwar grundsätzlich von Beginn an einen – steuerbaren – Zinsanteil. Das ist aber bei Mehrbedarfsrenten anders. Die einzelne Rentenleistung wird hier konkret nach dem unfallbedingt dauerhaft vermehrten Bedarf des Geschädigten berechnet und geleistet. Der Schadensersatz wird danach von Anfang an als Geldrente geschuldet – nicht etwa ein zunächst einheitlicher Anspruch abschließend verrentet.
Gleiches gilt bei einer Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB – einer Rente, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden des anderen Ehegatten ausgleicht. Diese Rente ist nicht steuerbar, weil sie lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleicht. Anders als bei einer Witwenpension richtet sich die Höhe der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Der Bezug von Unterhalt und damit auch die Unterhaltsrente i.S.d. § 844 Abs. 2 BGB sind damit mangels marktwirtschaftlicher Betätigung zur Einkünfteerzielung nicht steuerbar. Auch ist hier in den Rentenleistungen kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Ansprüche auf die einzelnen Leistungen entstehen von Gesetzes wegen sukzessiv. Der Ersatzverpflichtete hat kein Recht, den unterhaltsberechtigten Dritten in Kapital abzufinden.
Ebenso ist Schmerzensgeld keiner der sieben Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–7 EStG zuzuordnen – unabhängig davon, ob es als Kapital oder Rente gezahlt wird. Das gilt auch für Heilbehandlungs- und Beerdigungskosten.