Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des EStG – § 7 S. 1 GewStG.[45]

Die in § 24 EStG genannten Einkünfte gehören zum laufenden Gewerbeertrag, wenn sie noch in einem werbenden Unternehmen anfallen:[46] Maßgebend ist, ob die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch – im Streitfall eines Handelsvertreters – für vor Vertragsende geleistete und nach Vertragsende fortwirkende Dienste ist. Dazu gehören allerdings von vorneherein nicht Unfallentschädigungen, die trotz ihres Bezugs zum Gewerbebetrieb nicht als dessen Erträge, sondern als Folge eines vom Betriebsinhaber erlittenen Körperschadens anzusehen sind.[47]

Auch solche Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1a) EStG und des § 24 Nr. 1b) EStG, die im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs anfallen und deshalb den begünstigten Aufgabegewinn der §§ 16, 34 EStG erhöhen, berühren den Gewerbeertrag nicht.[48] Denn für Zwecke der Gewerbesteuer ist – so der BFH – davon auszugehen, dass der zu besteuernde Betrieb durch den Veräußerungsvorgang sein Ende findet; wird hingegen ein Betrieb/Teilbetrieb eingestellt und nach und nach abgewickelt, ist der volle Ertrag des Unternehmens einschließlich der Abwicklungsgewinne der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

[45] Siehe schon bei A. einleitend zur Gewerbesteuer.
[47] BFH, Urt. v. 20.8.1965 – VI R 154/65, BStBl III 1966, 94 und v. 28.8.1968 – I R 252/6, BStBl II 1969, 8.

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