" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus §§ 1, 100 VVG i.V.m. § 1 AHB 2009 auf Erfüllung oder Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen der Zerstörung der Mietwohnung seines Vermieters L, sodass die Bekl. insofern Deckungsschutz zu gewähren hat. Der nach § 4 Nr. 6 Buchst. a AHB 2009 grds. Risikoausschluss von Mietsachschäden wurde zwischen den Parteien abbedungen, da ausweislich des Versicherungsscheins dieses Risiko gem. Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509 mitversichert worden ist."
Nach §§ 1, 100 VVG i.V.m. § 1 AHB 2009 gewährt der VR dem VN Versicherungsschutz für den Fall, dass er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Beschädigung von Sachen zur Folge hat. Unstreitig ist es während der Wirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zu einer Sachbeschädigung durch den Kl. gegenüber seinem Vermieter gekommen, indem der Kl. die von ihm bewohnte Wohnung erheblich zerstört hat.
Auch ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kl. von seinem Vermieter tatsächlich in Anspruch genommen wird und damit der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz fällig ist … . Dies ist der Fall, bei jeder ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem VN, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und verfolgen wird. Wegen des sog. Trennungsprinzips spielt die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz im Deckungsprozess keine Rolle (Vgl. OLG Hamm VersR 2012, 985). Damit ist auch bei der Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz die Problematik der etwaigen hier zwischen den Parteien streitigen Verjährung der Haftpflichtansprüche gegen den Kl. irrelevant.
Der den Kl. im hiesigen Rechtsstreit vertretende Betreuer, Y, hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung … glaubhaft bekundet, dass der Vermieter an ihn herangetreten sei mit der Frage, wie er an das benötigte Geld für die Renovierung komme. … Nach dem Vorgenannten ist insb. nicht erforderlich, dass etwaige deliktische Haftpflichtforderungen bereits prozessual geltend gemacht worden sind. Das Gesetz sieht insb. die Möglichkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage vor, so dass an der Ernstlichkeit der Anspruchsverfolgung des Geschädigten nicht gezweifelt werden kann, wenn der Ausgang eines solchen Prozesses vor Einleitung weiterer Maßnahmen abgewartet wird. Auch ist die Bekundung des Betreuers des Kl., dass der Anspruch durch den Betreuer gegenüber dem Vermieter anerkannt worden sei, nach dem Rechtsgedanken des § 105 VVG unschädlich. Während das frühere Versicherungsvertragsrecht noch eine Obliegenheitsverletzung bei Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht angenommen hat, spricht sich das neue Recht für eine Folgenlosigkeit dieser Erklärung aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass der VR ohne seine Zustimmung zum Anerkenntnis nicht an etwaige Erklärungen des VN gebunden ist (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn 3).
Die Bekl. kann sich nicht auf den Risikoausschluss gem. Ziff. XVI Nr. 1a) RBH-Nr. 01/0509 berufen. Hiernach ist im Hinblick auf Mietsachschäden ein Ausschluss der Haftung für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung der angemieteten Sache vorgesehen. Dieser Ausschlusstatbestand ist im Zusammenhang mit § 538 BGB auszulegen, wonach Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind. Da der Mieter für Abnutzung und Verschleiß daher sowieso nicht gegenüber seinem Vermieter haftet, soll auch für solche von vornherein unberechtigten Haftpflichtansprüche kein Deckungsschutz gegenüber dem VR bestehen … .
Die hier streitgegenständliche massive Zerstörung der Mietwohnung stellt keine “Abnutzung’ oder einen “Verschleiß’ des Mietobjekts dar, der unter § 538 BGB und damit unter den Haftungsausschlusstatbestand fällt. Eine “übermäßige Beanspruchung’ der vom Kl. angemieteten und beschädigten Wohnung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Wortlaut der Klausel sowie der Sinn und Zweck des Haftungsausschlusstatbestands, der darin liegt, Abgrenzungsschwierigkeiten zu entgegnen, legt nahe, dass nur solche Nutzungen der Mietsache darunter subsumierbar sind, die noch in einem inneren Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache stehen. Die Mietsache muss für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes durch die Handlungen des Mieters quantitativ überbeansprucht werden, eine qualitative – der mietvertraglichen Nutzung zuwider laufende – Überbeanspruchung soll gerade nicht den Haftungsausschluss bewirken … . Andernfalls würde der Einbezug von Mietsachschäden entwertet, wenn unter eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache auch Zerstörungen derselben subsumierbar sind, da dann kaum noch Fälle denkbar wären, die eine Haftung des VR für Mietsachschäden auslöse...