" … Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Bekl. als Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs für den Schaden der Kl. einzustehen hat."
a) Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden. Der “Gebrauch des Kfz’ in diesem Sinne schließt den “Betrieb’ des Kfz i.S.d. § 7 StVG ein (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1977 – IV ZR 59/76, VersR 1977, 418 f.; BGHZ 75, 45 ff.; 78, 52 ff.; Beschl. v. 8.4.2008 – VI ZR 229/07, SP 2008, 338; Urt. v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, VersR 2012, 734 ff.), wozu anerkanntermaßen auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kfz gehört (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; OLG München VersR 1966, 987; VersR 1996, 1036; KG r+s 2011, 174; Greger/Zwickel, Haftung des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn 129, § 19 Rn 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kapitel 17 Rn 86; zum Ein- und Aussteigen als Fahrzeuggebrauch vgl. nur Stiefel/Maier, a.a.O., AKB A.1.1 Rn 26). Dass der Aussteigevorgang hier auf einer privaten Fläche stattgefunden hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A.1.1 Rn 25).
b) Anders als die Bekl. meint, muss sie auch für das Verhalten des Bruders ihres VN einstehen. Die Bekl. verkennt insoweit, dass der Kl. ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter selbst zusteht, dessen Risiko wiederum durch die Bekl. als Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt ist (vgl. AKB 2008 A.1.2).
aa) Der VN der Bekl. hat als Kfz-Halter vorliegend für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 StVG einzustehen, weil der Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden ist und Umstände, die die Haftung des Halters ausschließen könnten, nicht nachgewiesen sind. Insbesondere hat die Bekl. den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht erbracht. Der Umstand, dass vorliegend ein Fahrzeuginsasse, der weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs war, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht hat, steht dem nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Idealfahrer das Beklagtenfahrzeug so abgestellt hätte, dass ein Aussteigen auf Beifahrerseite problemlos, mithin ohne jegliche Gefährdung des daneben stehenden klägerischen Fahrzeugs, möglich gewesen wäre. Insoweit bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer grds. verpflichtet ist, einen Insassen vor dem Aussteigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (so etwa OLG München VersR 1996, 1036; AG Frankfurt/Oder zfs 2002, 66).
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch kein Anlass für eine weitergehende Beschränkung der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG unter teleologischen Gesichtspunkten. Denn das Risiko, das sich durch das (unvorsichtige) Türöffnen verwirklicht hat, ist typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst, unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder einen sonstigen Insassen erfolgt. Der gesetzgeberische Zweck der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG liegt nämlich nicht im Ausgleich für Verhaltensunrecht, sondern für Schäden aus den Gefahren – auch eines zulässigen – Kraftfahrzeugbetriebs (vgl. stellv. nur BGHZ 117, 337; Hentschel, a.a.O., § 7 StVG Rn 1). Es ist deshalb weitgehend anerkannt, dass der Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer grds. auch für die Unfallschäden nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG einzustehen haben, die ein Insasse des Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht (vgl. OLG München VersR 1966, 987; 1996, 1036; OLG Hamm MDR 2000, 156 unter Gründe B.II.1.; KG r+s 2011, 174; LG Nürnberg-Fürth SP 1992, 92; LG Hanau SP 1992, 92; AG Köln VersR 1988, 1079; AG Frankfurt/Oder zfs 2002, 66; Wussow/Fad, a.a.O., Kap. 17 Rn 86; Stiefel/Maier, a.a.O., AKB A.1.2 Rn 15; Lemcke, r+s 2011, 176; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 6.10.2009 a.a.O.; a.A. AG Frankfurt, Urt. v. 16.4.2014 – 31 C 1233/13 (16)).
2. Entgegen der Auffassung der Berufung findet vorliegend auch keine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG statt. Denn die Kl. trifft hier keine Haftung für die Unfallfolgen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob sich das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand (vgl. hierzu Hentschel, a.a.O., § 7 StVG Rn 8 m.w.N.). Denn jedenfalls war das Unfallereignis für die Kl. nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, nachdem sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor ihrem Anwesen abgestellt hatte und keinerlei Umstände erkennbar sind, bei denen ein Idealfahrer anstelle der Kl. den Unfall hätte vermeiden können. Auf die Frage, ob sich der Halter des Fahrzeugs, dessen Tür geöffnet worden ist, in einem Fall wie dem vorliegenden die einfache oder die – ggf. durch ein Verschulden (§ 14 Abs. 1 StVO) – erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurec...