Die Kl. nehmen die beklagte Anwaltssozietät unter anderem wegen unnütz aufgewandter Prozesskosten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar in Anspruch. Diese Ansprüche beruhen darauf, dass dem Notar bei der vertraglichen Gestaltung der Übertragung von insgesamt elf Grundstücken Fehler unterlaufen sind, die zum doppelten Anfall der Grunderwerbsteuer bei den Erwerbern führten. Bei diesen Erwerbern handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kl. zu 1 beteiligt ist, die Kl. zu 2 und einen Rechtsanwalt, der seine Ansprüche gegen die Bekl. an den Kl. zu 1 abgetreten hat.
Die Bekl. war von den Kl. und dem Zedenten mit der Geltendmachung dieser Ansprüche mandatiert worden, nachdem der Notar verstorben und Nachlassinsolvenz angeordnet worden war. Die Insolvenzverwalterin erkannte die zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche gegen den Notar nicht an, trat jedoch die Freistellungsansprüche des Notars aus seiner Berufshaftpflichtversicherung gegen den VR an die Erwerber ab.
Die Bekl. erhob für den Zedenten zunächst bezüglich eines von ihm erworbenen Grundstücks Klage gegen den VR auf Zahlung, hilfsweise Feststellung der Deckungspflicht. Hierbei sollte es sich nach Vorstellung der Beteiligten um einen Musterprozess handeln. In erster Instanz wurde diese Klage zwar mit dem Hauptantrag abgewiesen, jedoch stellte das LG auf den Hilfsantrag fest, dass der VR verpflichtet sei, Leistungen i.H.v. 36.040 EUR zu gewähren.
Daraufhin erhob die Bekl. nunmehr für die Kl. Feststellungsklagen gegen den VR auch bezüglich aller weiteren Grundstücke. Diese Klagen wurden wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Die Abtretung des Deckungsanspruchs durch die Insolvenzverwalterin sei wegen des in § 7 Ziff. 3 AHB der Haftpflichtversicherung des Notars enthaltenen Abtretungsverbots mangels Zustimmung des VR unwirksam.
Parallel dazu wies das OLG im Berufungsverfahren des ersten Prozesses darauf hin, dass auf den Hilfsantrag nur die Feststellung der Deckungspflicht, aber keine Entscheidung über den Haftpflichtanspruch möglich sei. Auf eine dahingehende Antragsbeschränkung des dortigen Kl. erging (nur noch) ein Anerkenntnisurteil des Inhalts, dass die dortige Bekl. verpflichtet sei, Leistungen zu gewähren, soweit sich der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch "als begründet erweisen sollte".
Anschließend machten die Erwerber den Haftpflichtanspruch gegen den Notar gerichtlich gegenüber der Insolvenzverwalterin geltend.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kl. die Bekl. unter anderem auf Ersatz der unnütz aufgewandten Prozesskosten in den wegen der fehlenden Aktivlegitimation erfolglosen Prozessen gegen den VR in Anspruch.