Nach einem Verkehrsunfall machte die zum Vorsteuerabzug berechtigte Kl. gegenüber dem in voller Höhe haftenden Bekl. restlichen Schadensersatz geltend. Der von der Kl. beauftragte Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 11.900 EUR inkl. Mehrwertsteuer und einen Restwert von 6.500 EUR. Als Ersatzfahrzeug erwarb die Kl. einen Pkw zum Preis von 30.858,20 EUR inkl. Mehrwertsteuer von 19 %.

Mit der Klage hat die Kl. zunächst die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert brutto von 11.000 EUR abzüglich einer Differenzbesteuerung von 2,4 % und des Restwerts, damit 5.121,09 EUR abzüglich unter Ansetzung eines Differenzsteuersatzes von 19 %, damit noch verbleibend 1.196,72 EUR) sowie Mietwagenkosten gefordert. Die Mietwagenkosten hat die Bekl. ausgeglichen. Das AG hat sich der Auffassung der Bekl. angeschlossen, dass sich die Kl. einen Abzug in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 % gefallen lassen müsse. Die Berufung der Kl., die lediglich von einem Abzug in Höhe der Differenzsteuer von 2,4 % ausging, hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?