I. MPU nach Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille Blutalkohol
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.4.2017 ist höchstrichterlich entschieden, dass bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug durch den Strafrichter nach einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille Blutalkohol ohne weitere Umstände nicht die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verlangt werden kann.
Es war zuvor umstritten, ob § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d FeV eine "Tatbestandswirkung" in dem Sinn zukommt, dass durch die strafrichterliche Entscheidung die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sei. Daher müsse die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung über ein Fahreignungsgutachten nachgewiesen werden. Diese Ansicht ist aber abzulehnen. Denn es hätte der Regelung in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV nicht bedurft, wenn nach einem strafrichterlichen Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille in jedem Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d FeV erforderlich wäre. Das strafrichterliche Eignungsurteil hat auch nicht die einschlägigen Kriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.13.1) bzw. Nr. 8.1. und 8.2 der Anlage 4 zur FeV zum Gegenstand.
II. Verwertung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Rahmen von § 13 FeV
Ausländische strafgerichtliche Entscheidungen dürfen von den Fahrerlaubnisbehörden für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen grundsätzlich zugrunde gelegt werden. Das setzt voraus, dass die festgestellte Zuwiderhandlung hinreichend – wie bei einer Inlandstat – nachgewiesen ist. Es ist erforderlich, dass die ausländischen Erkenntnisse bei der Gewinnung inländischen Maßstäben entsprechen. Eine unbesehene Übernahme des ausländischen Ergebnisses darf nicht erfolgen. Eine deutschen Maßstäben entsprechende – insbesondere bezüglich Kalibrierung und Messgenauigkeit – Atemalkoholanalyse in Polen, die zu einer dortigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verkehrsteilnahme mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l geführt hat, ist rechtmäßige Grundlage für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde. Bei Unklarheiten muss eine Nachfrage bei den ausländischen Behörden erfolgen.